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als sie zu fordern befugt sind, in Zahlung zu noͤthigen, verfaͤllt — neben
der etwa nach F. 38 verwirkten Strafe — in eine Geldbuße von zwei Thalern.
Im Rüchkfalle ist dieselbe zu verdoppeln und bei wiederholten Rückfallen
bis auf das Vierfache zu erhöhen, an dessen Stelle auch nach Befinden ver-
hältnißmäßige Gefängnißstrafe verhängt werden kann.
g. 40.
Kann die Geldstrafe gegen den Verurtheilten nicht vollstreckt werden, so
ist dieselbe nach dem im Artikel 21 des Strafgesetzbuches bestimmten Ver-
Hältnisse in Gefängnißstrafe zu verwandeln.
S. 41.
2* den eingehenden Geldstrafen soll ein Dritttheil dem Denunzianten
zufallen.
S. 42.
Die Strafbarkeit aller in diesem Gesetze verbotenen Handlungen verjährt
mit dem Ablaufe von drei Jahren.
g. 43.
Die Untersuchung und Bestrafung der Uebertretungen vorstehender Vor-
schriften gehoͤrt durchgehends zur Kompetenz der Polizei-Behoͤrden.
Geht jedoch eine der hier bezeichneten Vergehungen in eine Noͤthigung
oder eine wucherliche Handlung im Sinne des Strafgesetzbuches, oder in
ein anderes in diesem verpoͤntes Verbrechen uͤber: so leiden die Bestimmun-
gen des letztern darauf Anwendung und es tritt sodann rücksichtlich der Un-
tersuchung und Bestrafung die Kompctenz der Justiz-Behörden ein.
Einttritte-Term in.
# 44.
Gegenwärtiges Gesetz, welchem zur Erleichterung der nach den §#.
20 bis 34 eintretenden Umrechnungen entsprechende Reduktions -Tabellen
beigefügt sind, tritt mit dem 1. Januar 1841 im ganzen Umfange des Groß-
herzogthumes in Kraft und es werden durch dasselbe alle ihm wider-
sprechende allgemeine oder örtliche Gesetze und Gewohnheiten aufgehoben.