Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Uns, und, in den Schranken der von Uns ertheilten allgemeinen Vorschriften, 
Unserer Landes-Direktion vorbehalten. 
S. 4. 
Chaussee-Geld-Abonnements dürfen von den Chaussee-Kommissionen von 
sechs zu sechs Monaten, nach den von Unserer Landes-Direktion festzusetzenden. 
allgemeinen Normen, zugestanden werden. Gewerbs= und Lohn-Fuhren blei- 
ben jedoch vom Abonnement ausgeschlossen. 
1 
Das Straßen = Reglement vom 4. Oktober 1817 über die Bestrafung 
der Straßen= und Brückengelder -Defraudationen und der Frevel an öffent- 
lichen Straßen (Regierungs-Blatt v. J. 1817 S. 107— 109), ingleichen 
die bisherigen Bestimmungen über die Chaussee-Geld-Befreiungen, wie sie 
in der Bekanntmachung Unserer Landes-Direktion vom 19. Dezember 1829 
(Regierungs-Blatt v. J. 1829 S. 140 — 142) zusammengestellt worden sind, 
bestehen unverandert fort. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 28. Oktober 1840. 
Carl Friedrich. 
  
— — 4% 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller. 
Geseß6z 
über die Erhebung des Chaussee-Geldes.
	        
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