Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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das tarifmaͤßige Chaussee- Geld nochmals zu entrichten. Ebenso haben 
Extrapost-Reisende auch fuͤr die ledig zuruͤckgehenden Postpferde das 
Chaussee-Geld nach Satz III des Tarifs (neben Satz I für die Hin- 
reise) mit zu bezahlen oder, wenn sie nicht mit eigenen Wagen fahren, 
für die leer zurückgehende Post-Chaise das Chaussee-Geld nach Satz 
1 nochmals zu erlegen. 
3) Ein Lastfuhrwerk wird für beladen angenommen, wenn außer den 
Zubehörungen desselben und Futter für höchstens 3 Tage, an anderen 
Gegenständen mehr als die Ladung eines Schiebkarrens, nämlich 2 
Zentner, auf demselben sich befindet. 
4) Zur Bespannung eines Fuhrwerks werden alle dabei befindlichen Pferde 2c. 
(auch Vorspanne) gerechnet, welche nicht augenscheinlich eine andere 
Bestimmung haben. 
5) Von Lastwagen oder Karren, deren Radbeschläge weniger als 2 Zoll 
breit sind, ingleichen von solchen, deren Radbeschläge zwar eine größere 
Breite, aber an der dußeren Seite eine gebogene Fläche oder hervor- 
stehende Kopfnagel oder Stifte haben, sollen, soweit überhaupt künftig 
das Befahren der Chausseen mit solchem Fuhrwerke zulässig bleibt, die 
Sätze doppelt entrichtet werden. 
6) Lastfuhrwerke sollen nicht breiter als höchstens 10 Fuß geladen werden. 
7) Die Abgabe muß in Courant-Münzsorten des Vierzehenthaler-Fußes 
bezüglich bei Zahlungen unter fünf Silbergroschen in Landes-Scheide- 
münze entrichtet werden.
	        
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