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das tarifmaͤßige Chaussee- Geld nochmals zu entrichten. Ebenso haben
Extrapost-Reisende auch fuͤr die ledig zuruͤckgehenden Postpferde das
Chaussee-Geld nach Satz III des Tarifs (neben Satz I für die Hin-
reise) mit zu bezahlen oder, wenn sie nicht mit eigenen Wagen fahren,
für die leer zurückgehende Post-Chaise das Chaussee-Geld nach Satz
1 nochmals zu erlegen.
3) Ein Lastfuhrwerk wird für beladen angenommen, wenn außer den
Zubehörungen desselben und Futter für höchstens 3 Tage, an anderen
Gegenständen mehr als die Ladung eines Schiebkarrens, nämlich 2
Zentner, auf demselben sich befindet.
4) Zur Bespannung eines Fuhrwerks werden alle dabei befindlichen Pferde 2c.
(auch Vorspanne) gerechnet, welche nicht augenscheinlich eine andere
Bestimmung haben.
5) Von Lastwagen oder Karren, deren Radbeschläge weniger als 2 Zoll
breit sind, ingleichen von solchen, deren Radbeschläge zwar eine größere
Breite, aber an der dußeren Seite eine gebogene Fläche oder hervor-
stehende Kopfnagel oder Stifte haben, sollen, soweit überhaupt künftig
das Befahren der Chausseen mit solchem Fuhrwerke zulässig bleibt, die
Sätze doppelt entrichtet werden.
6) Lastfuhrwerke sollen nicht breiter als höchstens 10 Fuß geladen werden.
7) Die Abgabe muß in Courant-Münzsorten des Vierzehenthaler-Fußes
bezüglich bei Zahlungen unter fünf Silbergroschen in Landes-Scheide-
münze entrichtet werden.