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III.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2.
Die bevorstehende Einführung eines veraänderten Münz-Systemes im
Großherzogthume hat die Umarbeitung des Gesetzes über die Gebühren der
Sachwalter nothwendig gemacht, wobei zugleich eines TheileS die Ausdehnung
desselben auf die Gebühren der Notare angemessen erschienen ist, anderen
Theiles einige Abänderungen und Zusätze mit aufgenommen worden sind, wel-
che sich bei der Anwendung des Gesetzes vom 15. April 1833 als räthlich
gezeigt haben.
Wir haben daher, nach angehörtem Gutachten Unserer beiden Landes-
regierungen, auch mit Beirath und Zustimmung der zum Landtage versammelt ge-
wesenen Abgeordneten Unserer getreuen Unterthanen, das nachstehende, für
das ganze Großherzogthum gültige Gesetz — in welchem alle Ansätze nach
dem künftigen Landes-Münzfuße bestimmt sind — zu erlassen beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen.
g. 1.
Fuͤr die Gebuͤhren der oͤffentlich angestellten Sachwalter und Notare in
allen von ihnen betriebenen Angelegenheiten wird die beigefuͤgte Taxe als
die alleinige Norm festgesetzt.
Auch ausländische Sachwalter, wenn dieselben im Großherzogthume aus-
nahmsweise zur Praxris zugelassen werden, unterliegen den Bestimmungen die-
ses Gesetzeß.