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Eben so viel passirt für die Rückreise, wenn solche des 1. II. 1
Geschäftes wegen nicht an demselben Tage erfolgen kann. Klasse-Klosse.Klasse.
#K#merk#ung 1. » deckst-»O-»
WaußekorvenklichmGeschäftsnisen,wozuTetminö-Retsennicht’«""'""
gehören, kann auf dem Grunde auedrücklicher dießfallsiger Verein-
barung auch ein Mehres gefordert werden.
K#merkung 2.
Wo auf Erstattung der außerordentlichen Kosten erkannt ist,
werden gleichwohl die Reisekosten dann nicht erstattet, wenn am
Orte des Prozeß-Gerichtes wenigstens zwei Sachwalker wohnhaft
sind und die zum Antrage auf Kostenersatz berechtigte Parthei, sich
des Beistandes Eines, wie des Anderen, derselben zu bedienen, nicht
verhindert war. «
Sind zwar nicht am Orte des Gerichtes, aber doch in dessen
Naͤhe Sachwalter vorhanden, welche die Parthei waͤhlen konnte: so
wird nur so viel an Reiseaufwand ersetzt, als diese naͤheren Sach-
walter würden haben berechnen können, den Fall ausgenommen,X
wenn es dem Sachwalter nicht möglich war, seinen Konstiruenten
dierven in Jeiten Nachricht zu geben, ohne daß betzterer hierbei
die Schuld trägt.
Der eigene Konstituent bingegen ist zu Bezahlung der Reise=
kosten auch in den bezeichneten Fällen — mag übrigens auf Kosten-
erstattung erkannt seyn oder nicht — dann verbunden, wenn der
Sachwalter durch seine Privat-Akten nachweisen kann, daß er je-
nem von dem Vorhandenseyn náherer Sachwalter und von der
Unverbindlichkeit des Gegners, solche Kosten zu erstatten, Eröffaung
gethan und derselbe nichts destoweniger die Vornahme desjenigen
Aktes, womit die Reise verknupft war, verlangt hatte.
##merkung 3.
Hat ein Sachwalter an demselben Orte und an Einem Tage mebre I
TermincabzuwarteaodetsonstigeGeschäftefükslientenzuvets
richten, so ist zu unterscheiden, ob nur Ein Theil — Gewaltgeber
oder Gegner — oder ob deren mehre die Kosten dieser verschiedenen
Verrichtungen zu tragen haben.
In beiden Fallen hat der Sachwalter die zu den Reisekosten
gedörigen, vorstehend unter Ziffer 2 und 3 ausgeführten Gebübren
nur ein Mal und jedem der etwa. vorhandenen verschiedenen Zah-
lungepflichtigen antdeilig anzusetzen, im letztern Falle bingegen
den Ansatz für Versäumniß — unter Jiffer 1 vorstehend gedacht —
mehrfach, je nach der Johl der Subjekte, welche die Kosten zu
tragen haben, zu liquidiren.
Aumerkung 4.
Bei Abwartung auswaͤrtiger bloßer Publikations-Termine findet
niemals ein Ansatz für Reisekosten Statt.
Replik, Schrift, siehe Deduktions-Schriften.
Schreibegebuhren: -
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