Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Eben so viel passirt für die Rückreise, wenn solche des 1. II. 1 
Geschäftes wegen nicht an demselben Tage erfolgen kann. Klasse-Klosse.Klasse. 
#K#merk#ung 1. » deckst-»O-» 
WaußekorvenklichmGeschäftsnisen,wozuTetminö-Retsennicht’«""'"" 
gehören, kann auf dem Grunde auedrücklicher dießfallsiger Verein- 
barung auch ein Mehres gefordert werden. 
K#merkung 2. 
Wo auf Erstattung der außerordentlichen Kosten erkannt ist, 
werden gleichwohl die Reisekosten dann nicht erstattet, wenn am 
Orte des Prozeß-Gerichtes wenigstens zwei Sachwalker wohnhaft 
sind und die zum Antrage auf Kostenersatz berechtigte Parthei, sich 
des Beistandes Eines, wie des Anderen, derselben zu bedienen, nicht 
verhindert war. « 
Sind zwar nicht am Orte des Gerichtes, aber doch in dessen 
Naͤhe Sachwalter vorhanden, welche die Parthei waͤhlen konnte: so 
wird nur so viel an Reiseaufwand ersetzt, als diese naͤheren Sach- 
walter würden haben berechnen können, den Fall ausgenommen,X 
wenn es dem Sachwalter nicht möglich war, seinen Konstiruenten 
dierven in Jeiten Nachricht zu geben, ohne daß betzterer hierbei 
die Schuld trägt. 
Der eigene Konstituent bingegen ist zu Bezahlung der Reise= 
kosten auch in den bezeichneten Fällen — mag übrigens auf Kosten- 
erstattung erkannt seyn oder nicht — dann verbunden, wenn der 
Sachwalter durch seine Privat-Akten nachweisen kann, daß er je- 
nem von dem Vorhandenseyn náherer Sachwalter und von der 
Unverbindlichkeit des Gegners, solche Kosten zu erstatten, Eröffaung 
gethan und derselbe nichts destoweniger die Vornahme desjenigen 
Aktes, womit die Reise verknupft war, verlangt hatte. 
##merkung 3. 
Hat ein Sachwalter an demselben Orte und an Einem Tage mebre I 
TermincabzuwarteaodetsonstigeGeschäftefükslientenzuvets 
richten, so ist zu unterscheiden, ob nur Ein Theil — Gewaltgeber 
oder Gegner — oder ob deren mehre die Kosten dieser verschiedenen 
Verrichtungen zu tragen haben. 
In beiden Fallen hat der Sachwalter die zu den Reisekosten 
gedörigen, vorstehend unter Ziffer 2 und 3 ausgeführten Gebübren 
nur ein Mal und jedem der etwa. vorhandenen verschiedenen Zah- 
lungepflichtigen antdeilig anzusetzen, im letztern Falle bingegen 
den Ansatz für Versäumniß — unter Jiffer 1 vorstehend gedacht — 
mehrfach, je nach der Johl der Subjekte, welche die Kosten zu 
tragen haben, zu liquidiren. 
Aumerkung 4. 
Bei Abwartung auswaͤrtiger bloßer Publikations-Termine findet 
niemals ein Ansatz für Reisekosten Statt. 
Replik, Schrift, siehe Deduktions-Schriften. 
Schreibegebuhren: - 
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FükvikReis-schritteineerikfssiteiaQuartl—3-I— 
  
  
  
  
  
  
  
  
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