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Person sey, zu welcher man sich einer solchen That wohl versehen kann, wie
tnsonderheit alsdann anzunehmen ist, wenn derselbe wegen eines Vergehens
gegen fremdes Eigenthum schon Strafe erlitten hat.
In dieser Rücksicht wird allen Behörden, welche einen folchen Beamten
oder Diener zu verpflichten haben, hierdurch zur Obliegenheit gemacht, die
Verpflichtung nicht eher vorzunehmen, als bis sie sich, nach angestellter sorg-
fältiger Prüfung, überzeugt haben, daß derselbe in vollem Maße diejenigen
Erfordernisse besitze, welche jene außerordentliche Beweiskraft eines von ihm
abgelegten Zeugnisses gesetzlich bedingen.
Sollte einer der bezeichneten Beamten und Diener einer wissentlich
falschen Anschuldigung überführt werden, so trifft ihn, neben der Dienstent-
setzung, noch die Strafe der falschen Denunziation, bezüglich des falschen
Zeugnisses (Art. 188 — 185, 197 des Strafgesetzbuches).
« Was hier verordnet worden, gilt auch bei Zuwiderhandlungen gegen das
Gesetz vom 18. April 1821, die Jagden und Jagdgerechtsame betreffend.
. 6t.
Tritt ein Angeschuldigter mit dem Vorgeben auf, daß er den von ihm
besessenen Gegenstand gefunden habe, so ist auf folches nur dann Rücksicht
zu nehmen, wenn er den Beweis der vorgegebenen Thatsache herstellen kann.
Außerdem, wenn es an diesem Beweise fehlt, ist der Angeschuldigte, um des
ungerechtfertigten Besitzes willen, der Entwendung fuͤr uͤberfuͤhrt zu achten,
fobald derselbe nur eine Person ist, zu der man sich eines solchen Vergehens
wohl versehen mag. Es soll diese Ueberfuͤhrung aus dem angegebenen Grunde
und unter der angegebenen Vorausfetzung selbst in den Fällen bestehen, in
welchen der Beschädigte nicht ausgemittelt werden kann, mithin der objektive
Thatbestand nicht festzustellen ist.
g. 62.
Die Würderung des entwendeten Gegenstandes und des sonst angerichteten
Schadens ist erforderlich, wenn der Angeschuldigte den von dem Beschädigten
oder dessen Stellvertreter angegebenen Werth oder Betrag in Abrede stellt. Es
foll eine solche Würderung geschehen: 1) in denjenigen Fallen, in welchen die An-
zeige des Vergehens von dem Forst-Personal ausgegangen war, durch eine Person
aus dessen Mitte, welche ihre Schätzung eidlich zu bestaärken oder, wem ihre
schon geleistete Amtspflicht solche Schätzungen im Allgemeinen mit umfaßt, we-
nigstens auf diese Amtspflicht zu versichern hat; 2) in allen anderen Fällen
entweder von den Gerichts-Personen (Beisitzern), wenn dieselben Sachkenntniß
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Unstattbafte
Ausflucht der
Angeschuldig=
ten.
Würderung
ec entwende.
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Gegen:
standes und
des Schadens