Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Person sey, zu welcher man sich einer solchen That wohl versehen kann, wie 
tnsonderheit alsdann anzunehmen ist, wenn derselbe wegen eines Vergehens 
gegen fremdes Eigenthum schon Strafe erlitten hat. 
In dieser Rücksicht wird allen Behörden, welche einen folchen Beamten 
oder Diener zu verpflichten haben, hierdurch zur Obliegenheit gemacht, die 
Verpflichtung nicht eher vorzunehmen, als bis sie sich, nach angestellter sorg- 
fältiger Prüfung, überzeugt haben, daß derselbe in vollem Maße diejenigen 
Erfordernisse besitze, welche jene außerordentliche Beweiskraft eines von ihm 
abgelegten Zeugnisses gesetzlich bedingen. 
Sollte einer der bezeichneten Beamten und Diener einer wissentlich 
falschen Anschuldigung überführt werden, so trifft ihn, neben der Dienstent- 
setzung, noch die Strafe der falschen Denunziation, bezüglich des falschen 
Zeugnisses (Art. 188 — 185, 197 des Strafgesetzbuches). 
« Was hier verordnet worden, gilt auch bei Zuwiderhandlungen gegen das 
Gesetz vom 18. April 1821, die Jagden und Jagdgerechtsame betreffend. 
. 6t. 
Tritt ein Angeschuldigter mit dem Vorgeben auf, daß er den von ihm 
besessenen Gegenstand gefunden habe, so ist auf folches nur dann Rücksicht 
zu nehmen, wenn er den Beweis der vorgegebenen Thatsache herstellen kann. 
Außerdem, wenn es an diesem Beweise fehlt, ist der Angeschuldigte, um des 
ungerechtfertigten Besitzes willen, der Entwendung fuͤr uͤberfuͤhrt zu achten, 
fobald derselbe nur eine Person ist, zu der man sich eines solchen Vergehens 
wohl versehen mag. Es soll diese Ueberfuͤhrung aus dem angegebenen Grunde 
und unter der angegebenen Vorausfetzung selbst in den Fällen bestehen, in 
welchen der Beschädigte nicht ausgemittelt werden kann, mithin der objektive 
Thatbestand nicht festzustellen ist. 
g. 62. 
Die Würderung des entwendeten Gegenstandes und des sonst angerichteten 
Schadens ist erforderlich, wenn der Angeschuldigte den von dem Beschädigten 
oder dessen Stellvertreter angegebenen Werth oder Betrag in Abrede stellt. Es 
foll eine solche Würderung geschehen: 1) in denjenigen Fallen, in welchen die An- 
zeige des Vergehens von dem Forst-Personal ausgegangen war, durch eine Person 
aus dessen Mitte, welche ihre Schätzung eidlich zu bestaärken oder, wem ihre 
schon geleistete Amtspflicht solche Schätzungen im Allgemeinen mit umfaßt, we- 
nigstens auf diese Amtspflicht zu versichern hat; 2) in allen anderen Fällen 
entweder von den Gerichts-Personen (Beisitzern), wenn dieselben Sachkenntniß 
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