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haben, oder von einem besonders zuzuziehenden und zu vereidenden Sachverstan-
digen, dafern dieses von dem Gerichte für angemessen erachtet oder von einem
der Betheiligten, dem Angeschuldigten oder dem Beschädigten, beantragt wird.
Auch die Gerichts-Personen, welche zu der Würderung gebraucht werden, sind
hierzu besonders zu vereiden, dafern sie nicht im Allgemeinen schon zu solchen
Schätzungen mit verpflichtet seyn sollten und deßhalb nicht bloß auf ihre schon
geleistete Amtspflicht verwiesen werden könnten.
g. 63.
Sa Der zur Verurtheilung für zureichend erkannte Beweis ist auch zureichend,
1.Ws die Ansprüche des Beschädigten, den Civil-Punkt, anlangt.
K 64.
aeateitts- Das gegenwärtige Geseh soll mit dem 1. Januar 1841 in Kraft treten,
*n von welchem Zeitpunkte an alle altere, denselben Gegenstand betreffende Gesetze
rung alterer in den hierbei in Frage kommenden Stellen für aufgehoben zu achten sind,
Geiehe: namentlich auch das Gesetz zum Schutze der Forste, Waldungen, Holzungen
und Baumanpflanzungen vom 18. April 1821 und der Art. 220 des Straf-
gesebbuches vom 5. April 1839, soweit derselbe hier einschlägt.
Wir behalten Uns jedoch vor, für diejenigen einzelnen Orte und Bezirke,
wo wider Erwarten die Wald-, Feld= oder Garten-Diebstähle ferner haufig
vorkommen und die Sicherheit des Eigenthumes in bedrohlicher Weise ge-
fä4hrden sollten, noch strengere Vorschriften zu ertheilen und nach Befinden
auch die Begünstigungen zurückzuziehen, welche in Unseren Forsten rücksichtlich
des Holzlesens und sonst bisher zugestanden worden sind.
Zu Urkund dessen haben Wir dieses Gesetz vollzogen und mit Unserem
Großherzoglichen Staatöinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den 10. November 1840.
11 Carl Friedrich.
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. D. Schweitzer.
Geset
zum Schutze der Holzungen, Baumpflan-
zungen, Felder und Gärten.
rdt. Ernst Müller.