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III. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
der unter C nachstehende, im Einverständnisse mit den übrigen Durchlauchtigsten
Erhaltern der Gesammt-Universitat Jena beschlossene, zweite Nachtrag zu
den §. 95, §. 96 und §. 97 der Gesetze für die dort Studirenden
vom 6. Juny 1881 (Reg. Bl. v. J. 1831 S. 57, v. J. 1835 S. 30)
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar den 18. November 1840.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
C.
Zu d. 95, 9. 96 und g. 97.
1.
Alle Duelle, bei welchen Stoßwaffen irgend einer Art oder Benennung
gebraucht worden sind, sollen nicht nach §. 96 und §. 97 der Disziplinar=
Gesetze vom Jahre 1831, sondern, dem Zweikampfe auf Pistolen gleich, nach
S. 95 derselben Gesetze behandelt werden. Schon die förmliche Herausforde-
rung zu einem Duell auf solche Waffen hat das Consilium abeund i zur
Folge, und das vollbrachte Duell mit solchen Waffen ist kriminell, gehört zur
Untersuchung vor das Kriminal-Gericht und soll nach den Bestimmungen des
im Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach geltenden Srrafgesetzbuches vom
5. April 1839, zunächst nach Art. 206, Art. 207 und Art. 210 dieses Ge-
setzbuches, bestraft werden.
2.
Sekundanten und Zeugen, welche sich einer Anreizung zum Zweikampfe
(Art. 210 des Strafgesetzbuches) nicht schuldig gemacht haben, sind diesem
Verfahren und dieser Bestrafung nicht mit unterworfen, auch soll — vorbe-
hältlich der Bestimmung im §. 99 der Disziplinar-Gesebe — keine Bestra-
fung gegen diejenigen der Medizin und Chirurgie Beflissenen eintreten, welche
in solcher Eigenschaft dem Duell beigewohnt haben.
8.
Was vorstehend unter Nr. 2 über Sekundanten u. s. w. verordnet
worden, bezieht sich nicht nur auf die Fälle, welche nach dem gegenwartigen
Nachtrage, sondern auf alle Fälle, welche nach §. 95 der Dihbziplinar-Gesetze
zu behandeln sind.