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Waisen-Pensionen und andere Unterstützungen kommen dabei nicht in
Anschlag. Wo der Vermögensabwurf wegen Nießbrauches eines Dritten
oder sonst nicht ermittelt vorliegt, ist er zu Vier vom Hundert Kapital-
werth anzunehmen und im Zweifel der Ausspruch der Landesregierung
einzuholen.
Bei einer gerichtlichen Erbschaftsberichtigung tritt die ganze, bezüglich
halbe Sportelfreiheit jener Pflegebefohlenen (Nr. 8 dieses §.) bloß hin-
sichtlich des Dekretes zum Vergleiche oder zur Verdußerung ein, es sey
denn, daß ein gesammter dlterlicher oder voralterlicher Nachlaß, den sie
ganz oder theilweise erben, nach Abzug der Schulden Einhundert
Thaler nicht überstiege, welchen Falles die ganze Nachlaß-Reguli-
rung — nur die Ertheilung von Erbescheinen über Grundstücke (C. 45
Nr. 1) und die etwaige Testaments = Eröffnung ausgenommen — sportelfrei
bleibt, selbst wenn Volljährige miterben.
Kirchen, Pfarreien, Schulen und milde Stiftungen, sowie alle andere
Institute, denen die Rechte milder Stiftungen schon ertheilt sind oder
noch ertheilt werden, wenn sie klagend auftreten oder Sühneversuche
beantragen, ingleichen die Verhandlungen wegen Anerkennung der Leistun-
gen an Kirchen, Pfarreien, Schulen und milde Stiftungen.
Die Verhandlungen über das Armenrecht, wenn es in deren Folge
wirklich ertheilt wird und solchen Falles die arme Parthei in der vor-
liegenden Rechtsangelegenheit.
Kommt letztere durch den Prozeß oder in der Folge zu besseren Ver-
mögensverhältnissen, so hat sie die Kosten, welche ihr der Armuth we-
gen erlassen waren, nachzubringen. Doch soll ihr jeden Falles die Hälfte
der durch den Prozeß erstrittenen Summe unverkürzt bleiben.
Unehelich geschwängerte Frauenspersonen und ihre unehelichen Kinder bei
erhobener Civil-Klage gegen den Schwangerer.
Im wirklichen Dienste befindliche Soldaten, vom Feldwebel einschlüssig
abwärts, soweit ihre Angelegenheiten bei dem Militär-Gerichte ver-
handelt werden.
Aumerkung zu Nr. 9— 12. Wird der Gegner in die Kosten verurtheilt
so muß er auch diejenigen tragen, von der die sportelfreie Parthei einstweilen
frei bleibt. Wenn dagegen die lehtere zu Erstattung der Kosten an den Gegen-
theil verurtheilt wird, so sind nicht nur die von diesem zu verlegenden Kosten eben so,
wie die der sportelfreien Parthei unmittelbar zur Last fallenden, außer Ansatz zu
lassen, sondern auch, falls sie schon bezahlt wären, zurückzugeben.