Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Waisen-Pensionen und andere Unterstützungen kommen dabei nicht in 
Anschlag. Wo der Vermögensabwurf wegen Nießbrauches eines Dritten 
oder sonst nicht ermittelt vorliegt, ist er zu Vier vom Hundert Kapital- 
werth anzunehmen und im Zweifel der Ausspruch der Landesregierung 
einzuholen. 
Bei einer gerichtlichen Erbschaftsberichtigung tritt die ganze, bezüglich 
halbe Sportelfreiheit jener Pflegebefohlenen (Nr. 8 dieses §.) bloß hin- 
sichtlich des Dekretes zum Vergleiche oder zur Verdußerung ein, es sey 
denn, daß ein gesammter dlterlicher oder voralterlicher Nachlaß, den sie 
ganz oder theilweise erben, nach Abzug der Schulden Einhundert 
Thaler nicht überstiege, welchen Falles die ganze Nachlaß-Reguli- 
rung — nur die Ertheilung von Erbescheinen über Grundstücke (C. 45 
Nr. 1) und die etwaige Testaments = Eröffnung ausgenommen — sportelfrei 
bleibt, selbst wenn Volljährige miterben. 
Kirchen, Pfarreien, Schulen und milde Stiftungen, sowie alle andere 
Institute, denen die Rechte milder Stiftungen schon ertheilt sind oder 
noch ertheilt werden, wenn sie klagend auftreten oder Sühneversuche 
beantragen, ingleichen die Verhandlungen wegen Anerkennung der Leistun- 
gen an Kirchen, Pfarreien, Schulen und milde Stiftungen. 
Die Verhandlungen über das Armenrecht, wenn es in deren Folge 
wirklich ertheilt wird und solchen Falles die arme Parthei in der vor- 
liegenden Rechtsangelegenheit. 
Kommt letztere durch den Prozeß oder in der Folge zu besseren Ver- 
mögensverhältnissen, so hat sie die Kosten, welche ihr der Armuth we- 
gen erlassen waren, nachzubringen. Doch soll ihr jeden Falles die Hälfte 
der durch den Prozeß erstrittenen Summe unverkürzt bleiben. 
Unehelich geschwängerte Frauenspersonen und ihre unehelichen Kinder bei 
erhobener Civil-Klage gegen den Schwangerer. 
Im wirklichen Dienste befindliche Soldaten, vom Feldwebel einschlüssig 
abwärts, soweit ihre Angelegenheiten bei dem Militär-Gerichte ver- 
handelt werden. 
Aumerkung zu Nr. 9— 12. Wird der Gegner in die Kosten verurtheilt 
so muß er auch diejenigen tragen, von der die sportelfreie Parthei einstweilen 
frei bleibt. Wenn dagegen die lehtere zu Erstattung der Kosten an den Gegen- 
theil verurtheilt wird, so sind nicht nur die von diesem zu verlegenden Kosten eben so, 
wie die der sportelfreien Parthei unmittelbar zur Last fallenden, außer Ansatz zu 
lassen, sondern auch, falls sie schon bezahlt wären, zurückzugeben.
	        
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