Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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befolgung erlassener Auflagen, Ladungen und anderer Verordnungen ber- 
beigeführten Ausfertigungen und Niederschriften. 
14) Alle Verfügungen, die durch eine offenbar muthwillige Beschwerde ver- 
anlaßt werden. 
Die im §. 5 Nr. 1 bis Nr. 6 und Nr. 13 bis Nr. 15 bei gerichtlichen Ge- 
schäften festgestellten Sportelausnahmen gelten auch für Flle gleicher Art bei 
solchen Verwaltungsgegenständen, welche nach vorstehendem Paragraphen dem 
Sportelsatze unterworfen sind, gleichviel ob sie bei Untergerichten, insofern diese 
zugleich Verwaltungsbehörden sind, oder bei bloßen Verwaltungsbehörden 
vorkommen. 
g. 7. 
Bei der Ober-Postinspektion, der Ober-Baubehörde, den landräthlichen 
und den Schul-Behörden, bei geistlichen Unterbehörden, Forst-, Rent= und 
Steuer-Aemtern, überhaupt bei allen Untereinnahme-Behörden, ingleichen bei 
Dorsgerichts-Personen, Gemeindeschreibern und städtischen Bezirksvorstehern 
finden niemals Sporteln Statt. 
g. 8. 
Die in den §§. 4—6 bestimmte Sportelpflichtigkeit bringt auch die 
Verbindlichkeit zur Entrichtung von Separat-Gebühren und Verlägen 
mit sich, jedoch unter folgenden näheren Bestimmungen: « 
I. baarer Verlag — wozu Diäten, Transport-Kosten, Gebühren der 
Ortsgerichts-Personen, Sachverständigen, Schöôffen, Zeugen und ande- 
rer nicht durch ihre Anstellung zu unentgeldlicher Verrich- 
tung verpflichteter Personen gehören, ingleichen Requisitions- 
Kosten, soweit letztere nach §. 5 Nr. 6 von der requirirten Behörde 
gefordert werden können, — ist 
a) in folgenden Fällen, der Sportelfreiheit ungeachtet, von den Bethei- 
ligten zu vergüten: 
1) in den sportelfreien Angelegenheiten der Großherzoglichen Familie 
C. 5 Nr. 1), 
2) der Großherzoglichen Kammer, der Landschaftskasse und des landes- 
herrlichen Fiskus überhaupt (§.—5 Nr. 2), 
3) bei Verhandlungen, welche den öffentlichen Dienst des Staates 
oder der Kirche, die Einsendung deponirter Gelder an die Haupt- 
Landschaftskasse oder deren Zurückforderung zum Gegenstande haben 
(. 5. Nr. 8),
	        
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