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befolgung erlassener Auflagen, Ladungen und anderer Verordnungen ber-
beigeführten Ausfertigungen und Niederschriften.
14) Alle Verfügungen, die durch eine offenbar muthwillige Beschwerde ver-
anlaßt werden.
Die im §. 5 Nr. 1 bis Nr. 6 und Nr. 13 bis Nr. 15 bei gerichtlichen Ge-
schäften festgestellten Sportelausnahmen gelten auch für Flle gleicher Art bei
solchen Verwaltungsgegenständen, welche nach vorstehendem Paragraphen dem
Sportelsatze unterworfen sind, gleichviel ob sie bei Untergerichten, insofern diese
zugleich Verwaltungsbehörden sind, oder bei bloßen Verwaltungsbehörden
vorkommen.
g. 7.
Bei der Ober-Postinspektion, der Ober-Baubehörde, den landräthlichen
und den Schul-Behörden, bei geistlichen Unterbehörden, Forst-, Rent= und
Steuer-Aemtern, überhaupt bei allen Untereinnahme-Behörden, ingleichen bei
Dorsgerichts-Personen, Gemeindeschreibern und städtischen Bezirksvorstehern
finden niemals Sporteln Statt.
g. 8.
Die in den §§. 4—6 bestimmte Sportelpflichtigkeit bringt auch die
Verbindlichkeit zur Entrichtung von Separat-Gebühren und Verlägen
mit sich, jedoch unter folgenden näheren Bestimmungen: «
I. baarer Verlag — wozu Diäten, Transport-Kosten, Gebühren der
Ortsgerichts-Personen, Sachverständigen, Schöôffen, Zeugen und ande-
rer nicht durch ihre Anstellung zu unentgeldlicher Verrich-
tung verpflichteter Personen gehören, ingleichen Requisitions-
Kosten, soweit letztere nach §. 5 Nr. 6 von der requirirten Behörde
gefordert werden können, — ist
a) in folgenden Fällen, der Sportelfreiheit ungeachtet, von den Bethei-
ligten zu vergüten:
1) in den sportelfreien Angelegenheiten der Großherzoglichen Familie
C. 5 Nr. 1),
2) der Großherzoglichen Kammer, der Landschaftskasse und des landes-
herrlichen Fiskus überhaupt (§.—5 Nr. 2),
3) bei Verhandlungen, welche den öffentlichen Dienst des Staates
oder der Kirche, die Einsendung deponirter Gelder an die Haupt-
Landschaftskasse oder deren Zurückforderung zum Gegenstande haben
(. 5. Nr. 8),