Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

23 
bestimmten Klasse (Genossenschaft) der Gemeindeglieder, z. B. den Anspannguts- 
Besitzern, einer Braugenossenschaft, oder auch von dritten Personen, vermöge 
erweislichen Rechtstitels, durch verjährtes Herkommen oder durch Ersitzung, selbst- 
ständig und unwiderruflich erworben sind (§. 30), unterliegen der Verfügung 
der Gemeinde und namentlich einer Einziehung zu deren Besten nicht. 
Es bewendet vielmehr bei den besonders erworbenen Rechten der Ein- 
zelnen, selbst wenn alle Glieder der Gemeinde dabei betheiligt wären, dafern 
und soweit nicht dieselben von den Einzelnen in rechtlicher Weise aufgegeben 
werden. 
*½ 
Für die Schuldverbindlichkeiten einer Gemeinde, sie mögen nun aus die- 
sem oder aus jenem Rechtsgrunde hervorgegangen seyn, haftet zunächst das 
eigene Vermögen der Gemeinde. Ist dieses aber unzureichend, so müssen die- 
selben durch Anlagen auf das Vermögen der Gemeindeglieder (. 42 u. f..) 
gedeckt werden. 
Die Ausschreibung und Beibringung solcher Anlagen zu fordern, ist der 
Gläubiger berechtigt. 
Wo und so lange Gemeindeschulden vorhanden sind, ist die Gemeinde 
verpflichtet, für jährliche Minderung derselben nach einem, den Verhältnissen 
angemessenen, obrigkeitlich genehmigten, festen Tilgungsplane zu sorgen. 
11. Von den Leistungen der Gemeindeglieder. 
g. 34. 
Jedes Mitglied einer Landgemeinde uͤbernimmt durch seinen Eintritt auf 
so lange, als es Mitglied dieser Gemeinde bleibt, die Verpflichtung zur Theil- 
nahme an den Gemeinde-Ausgaben und Leistungen, wenn und soweit hierzu das 
Gemeindevermögen verfassungsmäßig nicht bestimmt wird oder nicht auöreicht. 
Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf diejenigen Beiträge, welche we- 
gen der zur Zeit des Eintrittes schon vorhandenen Schulden der Gemeinde zu 
leisten sind, und es kann sich niemand mit der Einwendung dagegen schützen, 
daß er bei seinem Eintritte keine Kenntniß von den zu übernehmenden Ver- 
pflichtungen erlangt habe. 
(5..
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.