Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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6) Bürgermeister, Stadtschreiber und Stadt-Sekretare in 
den übrigen Stadten, Raths-Assessoren, Registratoren, 
Accessisten, Wildmeister, Oberförster, Leibjäger, Polizei- 
Inspektoren, Bau-Inspektoren, Bau-Kondukteure, Ge- 
richts-Chirurgen, Kalkulatoren (wenn sie nicht selbst- 
standig verschickt werden), Schullehrer, Kanzlisten, Kopisten, 
Sporteleinnehmer, Unterforster, Forstbediente, Feldmesser 1 Thlr. — Gr. 
15 
7) Bezirksorsteher EEEIIII EI EIIIIIL — - 2 
8) Feldwebel. »s--« Tennle zur zsilen der 3n7 — --16 —- 
9) Unter- Offitiere und Hoseren #uerg bahe zenßeran geaebn — 10 
10) Gemeine Soldaten de Res 1821.)7 Juol 8 „ 
Wumerkung 1. 
Alle hier nicht namentlich aufgeführte Staats= und andere öffentliche Diener wer- 
den wie diejenigen namentlich Aufgeführten beurtheilt, denen sie in der Dienstabstu- 
fung gleich stehen. 
Anmerkung 2. 
Hinsichtlich der niedern Hof-Dienerschaft verbleibt es bei den bisherigen, vom 
Hof-Marschallamte geordn#eten Diäten-Ansätzen. 
Aumerkung 3. 
Wenn mehre Stellen in Einer Person vereiniget sind, so werden die Diaͤten nur 
nach derjenigen Stelle bemessen, welcher gerade das auswärtige Geschäft obliegt. 
Wumerkung 4. 
Staatsdienern, die nach dem vor dem 1. Januar 1834 gültigen Diaten-Reglement 
hoͤhere als die in dem vorstehenden Paragraphen bestimmten Diten anzusprechen 
hatten, wird, so lange sie ihre jetzigen Stellen noch bekleiden, die Differenz aus 
der betroffenen Kammerkasse oder landschaftlichen Kasse vergütet. 
g. 106. 
Wohnung uͤber Nacht in Gasthoͤfen, Verheitzung, Licht und Trinkgelder 
werden besonders — und zwar, so viel die unter Nr. 1 des vorstehenden Pa- 
ragraphen Aufgeführten betrifft, mit 1 Thaler 10 Groschen, bei denen unter 
Nr. 2 und Nr. 3 mit 1 Thaler, bei denen unter Nr. 4 und Nr. 5 mit 
20 Groschen, bei denen unter Nr. 6 aber mit 16 Groschen für jede Nacht — 
vergütet; vorbehältlich allenthalben spezieller Bescheinigung eines etwa nöthig 
gewesenen Mehraufwandes. Auch sind die unter Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 8 
bezeichneten Staatsdiener, für ihre Bedienten noch 10 Groschen taglich anzu- 
setzen, berechtiget.
	        
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