Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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g. 85. 
Es sind die Leistungen: 
1) Spann= und Hand-Dienste (mit Einschluß der Boten= und Wacht-Dienste), 
welche auch durch geeignete Stellvertreter geleistet werden dürfen; 
2) Geldentrichtungen oder Natural-Prästationen. 
g. 36. 
Wissenschaftliche Leistungen, ingleichen kunst= und handwerksmäßige Lei- 
stungen können als Gemeindedienste nicht in Anspruch genommen werden. 
g. 37. 
Wo über die Vertheilung und Leistung der Spann= und Hand-Dienste 
nähere örtliche Bestimmungen vorhanden sind, hat es dabei sein Bewenden, 
so lange, bis die Gemeinde eine andere Einrichtung beschlossen haben wird 
(6. 84 A 06). 
Außerdem und wenn die Gemeinde nicht vorzieht und beschließt, die 
fraglichen Dienste und Leistungen an den Mindestfordernden zu verdingen, den 
Kostenbetrag aber durch sofort auszuschlagende und baar einzuzahlende Anlagen 
aufzubringen oder in den geeigneten Fällen nach gewissen Größen und Maaßen 
(z. B. ruthenweise bei Steinfuhren) zu vertheilen, gilt als Regel: 
1) Spanndienste werden von den Spannmvieh haltenden Gemeindegliedern 
verrichtet, wobei angenommen wird, daß ein Pferd oder zwei Ochsen 
oder vier Kühe von jeder, nach gewissen Quantitäten oder Maaßen auf- 
gegebenen Arbeit gleich viel leisten, weshalb im Zweifel auf ein Pferd 
zwei Ochsen oder vier Kühe gerechnet werden. 
2) Handdienste werden von den Gemeindegliedern geleistet, welche kein 
Zugvieh halten. 
Die Dienste müssen der Reihe nach geleistet und es muß darüber von dem 
Schuldheißen ein ordentliches Dienst-Register geführt werden. 
g. 38. 
A. Von Gemeinde-Handdiensten sind befreiet: 
1) Geistliche und Schullehrer; 
2) Orts-Schuldheißen; 
S) Steuereinnehmer;
	        
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