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g. 85.
Es sind die Leistungen:
1) Spann= und Hand-Dienste (mit Einschluß der Boten= und Wacht-Dienste),
welche auch durch geeignete Stellvertreter geleistet werden dürfen;
2) Geldentrichtungen oder Natural-Prästationen.
g. 36.
Wissenschaftliche Leistungen, ingleichen kunst= und handwerksmäßige Lei-
stungen können als Gemeindedienste nicht in Anspruch genommen werden.
g. 37.
Wo über die Vertheilung und Leistung der Spann= und Hand-Dienste
nähere örtliche Bestimmungen vorhanden sind, hat es dabei sein Bewenden,
so lange, bis die Gemeinde eine andere Einrichtung beschlossen haben wird
(6. 84 A 06).
Außerdem und wenn die Gemeinde nicht vorzieht und beschließt, die
fraglichen Dienste und Leistungen an den Mindestfordernden zu verdingen, den
Kostenbetrag aber durch sofort auszuschlagende und baar einzuzahlende Anlagen
aufzubringen oder in den geeigneten Fällen nach gewissen Größen und Maaßen
(z. B. ruthenweise bei Steinfuhren) zu vertheilen, gilt als Regel:
1) Spanndienste werden von den Spannmvieh haltenden Gemeindegliedern
verrichtet, wobei angenommen wird, daß ein Pferd oder zwei Ochsen
oder vier Kühe von jeder, nach gewissen Quantitäten oder Maaßen auf-
gegebenen Arbeit gleich viel leisten, weshalb im Zweifel auf ein Pferd
zwei Ochsen oder vier Kühe gerechnet werden.
2) Handdienste werden von den Gemeindegliedern geleistet, welche kein
Zugvieh halten.
Die Dienste müssen der Reihe nach geleistet und es muß darüber von dem
Schuldheißen ein ordentliches Dienst-Register geführt werden.
g. 38.
A. Von Gemeinde-Handdiensten sind befreiet:
1) Geistliche und Schullehrer;
2) Orts-Schuldheißen;
S) Steuereinnehmer;