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nicht auf Dienstreisen innerhalb eines bestimmt abgegrenzten Geschaͤftsbe-
zirkes zu beziehen, selbst wenn sie über 6 Meilen sich erstrecken.
wenn sie die aversionelle Transport-Vergütung nur im geringsten Satze
von 50 Thalern oder 72 Scheffel Hafer jährlich beziehen, so wird ihnen
auf Reisen, bei welchen sie deßhalb keine besondere Transport-Vergütung,
wohl aber Diaten, erhalten, für jedes Futter 5 Groschen Stall= und
Futter-Geld vergütet.
verlegte Wegeabgaben, an Chaussee-, Brücken-Geld u. s. w., werden al-
len mit Dienstpferden oder Vergütung dafür angestellten Staatsdienern
ersetzt, dafern sie, nach den Bedingungen ihrer Anstellung, überhaupt An-
spruch auf Ersatz von Verlägen haben.
diejenigen, welche vor dem 1. Januar 1834 ein Mehres an Transport-
Gebühren anzusprechen hatten, als das gegenwartige Gesetz ihnen zu-
spricht, erhalten, so lange sie ihre jetzigen Stellen bekleiden, die Differenz
aus der betroffenen Kasse jedesmal vergütet.
g. 112.
Für den Sekretar, Adjutanten oder andern Gehülfen, welchen ein Kommis-
sar der unter Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 aufgeführten Kategorie bei einer Versen-
dung mitnimmt, dürfen keine besonderen Transport-Kosten angesetzt werden.
Gemeinschaftlich ernannte Kommissare haben — wenn anders ihr Zusammen-
reisen nicht unthunlich ist — die Transport-Kosten nur einfach aufzurechnen,
und überhaupt alle vorkommende Trinkgelder und Ehrenausgaben gemeinschaft-
lich anzusetzen und bezüglich zu tragen, wenngleich im Zweifel die Bestimmung
desjenigen Kommissars den Ausschlag giebt, welcher dem altern, im Range vor-
stehenden, Landes-Kollegium angehört.
g. 1183.
Wenn ein Staatsdiener zum Großherzoglichen Hoflager berufen und dort
verpflegt wird, so hat er bloß die Diäten und Transport-Kosten der Hin-
reise und der Herreise anzusprechen.
D. Kommissione-Gebuhren.
I. Bei den Untergerichten.
S. 114.
Beauftragte Untergerichte haben neben den etwa eintretenden Verrich-
tungsgebühren für solche Handlungen außerhalb ihres Amts-Lokals, bei de-
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