Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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nicht auf Dienstreisen innerhalb eines bestimmt abgegrenzten Geschaͤftsbe- 
zirkes zu beziehen, selbst wenn sie über 6 Meilen sich erstrecken. 
wenn sie die aversionelle Transport-Vergütung nur im geringsten Satze 
von 50 Thalern oder 72 Scheffel Hafer jährlich beziehen, so wird ihnen 
auf Reisen, bei welchen sie deßhalb keine besondere Transport-Vergütung, 
wohl aber Diaten, erhalten, für jedes Futter 5 Groschen Stall= und 
Futter-Geld vergütet. 
verlegte Wegeabgaben, an Chaussee-, Brücken-Geld u. s. w., werden al- 
len mit Dienstpferden oder Vergütung dafür angestellten Staatsdienern 
ersetzt, dafern sie, nach den Bedingungen ihrer Anstellung, überhaupt An- 
spruch auf Ersatz von Verlägen haben. 
diejenigen, welche vor dem 1. Januar 1834 ein Mehres an Transport- 
Gebühren anzusprechen hatten, als das gegenwartige Gesetz ihnen zu- 
spricht, erhalten, so lange sie ihre jetzigen Stellen bekleiden, die Differenz 
aus der betroffenen Kasse jedesmal vergütet. 
g. 112. 
Für den Sekretar, Adjutanten oder andern Gehülfen, welchen ein Kommis- 
sar der unter Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 aufgeführten Kategorie bei einer Versen- 
dung mitnimmt, dürfen keine besonderen Transport-Kosten angesetzt werden. 
Gemeinschaftlich ernannte Kommissare haben — wenn anders ihr Zusammen- 
reisen nicht unthunlich ist — die Transport-Kosten nur einfach aufzurechnen, 
und überhaupt alle vorkommende Trinkgelder und Ehrenausgaben gemeinschaft- 
lich anzusetzen und bezüglich zu tragen, wenngleich im Zweifel die Bestimmung 
desjenigen Kommissars den Ausschlag giebt, welcher dem altern, im Range vor- 
stehenden, Landes-Kollegium angehört. 
g. 1183. 
Wenn ein Staatsdiener zum Großherzoglichen Hoflager berufen und dort 
verpflegt wird, so hat er bloß die Diäten und Transport-Kosten der Hin- 
reise und der Herreise anzusprechen. 
D. Kommissione-Gebuhren. 
I. Bei den Untergerichten. 
S. 114. 
Beauftragte Untergerichte haben neben den etwa eintretenden Verrich- 
tungsgebühren für solche Handlungen außerhalb ihres Amts-Lokals, bei de- 
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