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nen keine Diaͤten eintreten (F. 98 bis K. 101), noch für ihre kommissarischen
Ausfertigungen und Niederschriften die entsprechenden Sportelsäe zu beziehen,
wovon dem Gerichtsvorstande zwei Dritttheile und dem Aktuar oder dem an
dessen Stelle funktionirenden andern Subaltern ein Dritttheil zukommen,
diejenigen Arbeiten ausgenommen, welche ersterer ganz allein besorgt, z. B.
Berichte u. s. w. und für welche derselbe daher auch die Sportelsätze
allein bezieht.
Von dem Betrage der Kommissions-Gebühr müssen dem Kopisten für
jeden Bogen Abschrift oder Reinschrift zwei Groschen vergütet werden.
U. Bei den Landes-Kollegien.
g. 115.
Hier finden in Kommissions-Sachen dieselben Verrichtungsgebühren, wie
bei Abordnungen Statt (. 102 und §. 103), gleichviel ob die Verhandlung
in dem Geschäfts-Lokal der Behörde oder auswärts vorgeht, und die Kom-
missare beziehen überdieß für ihre Ausfertigungen und Niederschriften die ent-
sprechenden Sportelsätze.
So oft aber Diaten eintreten, haben die Kommissare keine Verrichtungs-
gebühren zu beziehen.
Auch bei allen Aufträgen, die auf Anordnung des Kollegiums von Subal-
ternen in dem Geschäfts-Lokal des Kollegiums vollzogen werden, fallen die
Verrichtungsgebühren weg.
Termine, zu denen die Ladungen von dem Kollegium selbst ausgehen,
sind nie als kommissarische Verhandlungen anzusehen.
Hinsichtlich des von dem Kommissar zugezogenen Sekretars oder andern
Protokoll-Führers und bezüglich Kanzlisten treten dieselben Bestimmungen,
wie in dem vorstehenden Paragraphen hinsichtlich des Aktuars und Kopisten, ein.
Die lediglich auf festen Gehalt gesetzten Sekretare beziehen jedoch, da-
fern sie selbststündig beauftragt werden, Kommissions= und Verrichtungs-Ge-
bühren nur dann, wenn sie bei wichtigen Veranlassungen ein schriftliches
Kommissorium erhalten. Außerdem werden die fraglichen Gebühren bei Kommis-
sionen eben so wie bei Abordnungen (Anmerk, zu F. 103) zur Sportelkasse berechnet.