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T. Geböähre dee Steuereinehmee.
152.
1) Abschreibegebühren und Zuschreibegebühren, für das Abschreiben und das
Zuschreiben zusammen:
a) bei walzenden Grundstücken:
wenn das Item nicht über 1 Acker hält — Gr. 8 pf.
* 1 -° 2 .. ... 1 4 1
2 5 1 z 2 —=
2 - 2 = *sr*:s*-.. 3 7 4—5
- 5 z . ... 5.# —
darüber hinaus.. ««---- 6--—-
vonjedemWohnhause«-»«-««»»».« «--«»-» s-—-
jnStädtenabkk.....-». .«............. «........ ...4- ·—--
b) bei gebundenen Guͤtern:
von nicht uͤber 500 Thalern Werth. ... »-««-«- 4-—
- - : 1000 2 — ........ 8 —.
* 5000 " 3 12 —
2 2 10000 2 -»-»«»»«»». 16 2 — s-
daruͤber hinaus .. . . . .. .................... 0-
So oft Pflichttheilsberechtigte erben, tritt nur die Hälfte vorste.
hender Ansätze ein,
und zwar nie uͤber «-·«-«««- »-»-·-- 1 Thlr. — Gr.
von jedem Erben.
Gebundene Güter, oder solche abgetrennte Bestandtheile derselben,
die gleichwohl noch als gebunden unter sich erscheinen, dürfen in keinem
Besitz-Veraänderungsfalle für mehr als Ein Item gerechnet werden.
Werden zwei oder mehre Items, welche früher nur Eins bildeten, wie-
der in Eine Hand zusammengebracht und nun zusammen veräußert, so
sind sie ebenfalls nur für Ein Item zu rechnen. Wo aber dabei nicht
bloß das Ganze, als solches, sondern alle seine einzelnen Theile abge-
schrieben und zugeschrieben werden müssen, treten für jede Seite der Zu-
schreibung zwei Groschen besondere Vergütung hinzu.
Wenn mehre Personen zugleich ein Item erwerben, so darf dieses
zu keiner Erhöhung obiger Ansätze führen.