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2) Für Fundbuchs= und Kataster-Abschriften (auf das da-
zu eigends gedruckte Tabellen-Papier)
für jeden Bogen ........ — Thlr. 1 Gr.
8) Bei Lokal-Expeditionen, außer den in den . 100
und 106 bestimmten Diäten und Transport-Kosten, taglich
dem Steuer-Revisions-Beamten 1 . — 4
dem Feldmesser Ö ............. — „" 20
Wenn das Geschäft nicht über sechs Stunden erfordert,
nur die Haͤlfte.
Dieselben Ansätze passiren auch, ohne alle weitere Ver-
gütung, für Hausarbeiten bei Flächenberechnungen, Thei-
lung oder Einbreitungen und Zeichnungen.
4) Für ein schriftliches Gutachten, insofern sich ein solches
nothwendig macht, oder besonders gefordert wird — 10
bis 2 — =
5) Für das Aufschlagen von Fundbüchern, Katastern, Flur-
Charten, Heberegistern oder Steuerrechnungen, sowie
für Ertrakte und Zeugnisse aus solchen, die in dem
g. 150 Ziffer 2 geordneten Gebühren.
6) In Dismembrations-Fallen:
a) für die Abgabenvertheilung, mit Einschluß der nöthigen
Vorberechnungen und für die Katastrirung —— 5-
bis 1 —
und überdieß, wenn Theilungen einzelner Grundstücke
dabei vorkommen, für jedes abgetheilte Grundstück J
b) für alle sonstige dabei vorkommende Ausfertigungen und Niederschristen,
die Ansätze der Klassen-Taxe (§. 19) als Gebühr.
Wnmerkung 1.
Die unter Ziffer 5 und Ziffer 6 bezeichneten Gebühren beziehen sich bloß auf die
Steuer-Revisions-Beamten, da die übrigen verpflichteten Geometer zu diesen Arbeiten
nicht berechtiget sind.
AMumerkung 2.
Neben den Gebühren unter Ziffer 3 sind die bei Vermessungen und anderen Lokal-
Erpeditionen zum Kettenziehen, Steinsetzen oder zu sonstigen Handdiensten nöthigen
Personen, ingleichen die Feldgeschwornen und Flurschützen, noch besonders abzulohnen.