Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Wenn Kriminalgerichts-Schöffen zu auswärtigen Expeditio- 
nen ausnahmsweise zugezogen werden müssen, erhalten sie über- 
dieß noch an Diäten «........»........................ —Thlk 20 Gr. 
und wenn sie schriftliche Meldungen oder Aufsätze einzureichen 
habben — = 5 
Aunmerkung. 
1) Mehre unmittelbar auf einander folgende Verhandlungen in einer und der- 
selben Sache werden nicht einzeln berechnet, sondern es findet für alle zu- 
sammen genommen nur Ein Ansah nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen 
Statt. 
2) Wo die Zeitdauer der Verhandlung aus dem Protokolle nicht zu ersehen ist, 
tritt stets nur der geringste Ansatz ein. 
X. Gebähren der Richter und Schuldbeißhen, sowie der übrigen Dorfgerichts- 
Personen und der Gemeindeschreiber, ingleichen der städtischen Bezieksvorsteher 
und der städtischen Polizei-Offizianten. 
8. 157. 
1) Fuͤr Besorgung ihnen aufgetragener Verrichtungen: 
u) für Auspfandungen, Beschlagnahme von Scheuerfrüch- 
ten, Verkreuzen von Feldfrüchten, jeder Person . — Thlr. 8 Gr. 
Werden Dorfgerichts-Personen zu einer von dem Ge- 
richtsdiener vorzunehmenden Auspfändung bloß zuge- 
zogen, so erhalten sie von jedem Pfändungs-Akte nur —. 5 
und falls deren mehre an einem Orte gleichzeitig vor- 
genommen werden, von jedem nur . . . . . . . . . . .. . . .. — 221 
Leistet aber der Schuldner bei Vorzeigung des obrig- 
keitlichen Befehls alsobald Bezahlung oder Gehorsam, 
so findet nur die Hälfte, und wenn die Schuld unter 
1 Thaler beträgt, nur Ein Viertheil dieser Gebüh= 
ren Statt. 
b) fuͤr jede andere Verrichtung, z. B. Versiegelungen, 
Besichtigungen, Auktionen, Inventuren, Haussuchun- 
gen und dergleibhen — 10 
bei mehr als dreistündiger Dauer des Geschäftes 
aber, ohne Unterschied, . .... — 156 
beträgt der Gegenstand einer Versiegelung, Auktion 
oder Inventur nicht über 100 Thaler, so hat jede 
Dorfgerichts-Person nur — 5 —
	        
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