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und auch bei mehr als dreistündiger Dauer nur ... — Thlr. 10 Gr.
zu erhalten;
für nothwendige Gänge zu dem betroffenen Landrathe,
Amte oder Gerichte dürfen sie auf jede Stunde Ent-
fernung von ihrem Wohnorte, einschlüssig des Rück-
weges, ansetzen:
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für die erste Studeeenn 6
und für jede folgende Sturde ------ —-3-
betraͤgt aber die Entfernung nicht uͤber eine halbe Stun-
de, nur .. . . . . .. . . .. .......».......................... —
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Diese Wegegebuͤhr findet jedoch in oͤffentlichen Angelegenheiten und
in Gemeindeangelegenheiten nur dann Statt, wenn keine versional-
Vergütung aus der Gemeindekasse eintritt.
Auch darf der Gemeinde die Wegegebühr nur Ein Mal an Einem
Tage angerechnet werden, wenngleich der Gang mehre Gemeindeange-
legenheiten betraf.
2) Für schriftliche Aufsätze jeder Art, als Berichte, Anzei-
gen, Spezifikationen, Ertrakte, Zeugnisse u. sn w.... —Krr. 5 Gr.
und für jede dritte und weitere Seite —
Anmerkung.
Botenlohn fuͤr Befoͤrderung schriftlicher Eingaben an die Behoͤrden findet in der
Regel nicht, sondern ausnahmsweise nur dam Statt, wenn die Absendung durch
besondere Lohnboten unumgänglich nöthig war, was jederzeit auf der Eingabe selbst
pflichtmäßig zu bemerken ist.
3) Für Beiwohnung obrigkeitlicher Verhandlungen:
a) wenn ihre Zuziehang in der Eigenschaft als Sachverstän-=
dige erfolgt, die in dem §. 158 bestimmten Gebühren,
b) in allen anderen Fällen aber die in dem K. 156 bestimm-
ten Schöffengebühren.
4) Für Visirung der Gesinde-Dienstbücher........ Hhrr. 1 Gr.
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E. Gebuhren der Sachverstaͤndigen in Würderungsfällen und in anderen Fällen.
#. 158.
I. Für das Geschäft und die damit verknüpfte Versäumniß:
a) für einen vollen Tag:
1) Sachverständige aus dem Stande der Bauern. ... . . . . . — Thlr. 20 Gr.
ie.