Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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2) Erinnerungs= oder Erequir-Gebühren, dieselben wie im 
5. 162 Nr. 10. 
3) An Sitz= und Aufwarte-Gebühren von Arrestaten in dem Re- 
gierungs= oder dem Ober-Konsistorial-Lokal für jeden Tag — Thlr. 16 Gr. 
Aumerkung. 
Es versteht sich, daß, wenn eine andere Person als der Diener 
die Aufwartung besorgt, jene und nicht dieser die Gebuͤhr bezieht. 
4) Fuͤr den Anschlag und die Abnahme auslaͤndischer Ediktalien 
oder Subhastations-Patente, dem Regierungsdiener — 8 
Bei Ausfertigung einer Urkunde über Verkauf, Verlei- 
hung oder Verpachtung von Domanial-Grundstücken, dem 
Diener Großherzoglicher Kammerr — „ 10. 
bis – "v“ 20 1 
An Diäten bei auswärtigen kommissarischen Expeditionen 
fuͤr den Tag.. . . . . . . . .... — -M10 — 
und über Nacht Quartierged „ 5 
In dem Auslande erhöhen sich die Diaͤten um die Hälste. 
Dieselben Diäten-Ansätze gelten auch für die Boten der 
Landes-Kollegien und der Oberbehörden. 
III. Amtsdiener= und Gerichtsdiener-Gebühren. 
# 12. 
Für den Anschlag und die Abnahme (zusammen) aus- 
ländischer Subhastations-Patente, Ediktal-- Aufrufe oder 
anderer öffentlichen Anschlüe — 5 
Für eine Auspfändung, Ermission oder Haussuchung, in- 
gleichen wenn der Diener zur Abholung oder Ueberbrin- 
gung eines Konsens-Kapitales, oder sonst zu einer an 
die Behörde, bezüglich von derselben zu leistenden Zah- 
5 
6 
— 
1 
— 
2 
— 
lung, verschickt werden muß . P „= 
Dauert die Verrichtung (den Weg ungerechnet) über 
sechs Stunden bis zu einem ganzen Tage — 16 
bei Auspfändungen wegen eines Schuldbetrages von nicht 
über 50 Thalern aber immer nur in Allen — 5 
und bei Auspfändung wegen eines Schuldbetrages von 
unter 1 Thaler nur — — 2 
beistet der Schuldner bei Vorzeigung des Auspfandungs- 
oder Ermissions-Befehles noch alsobald Zahlung oder
	        
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