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8) Die Kosten fuͤr Erkenntnisse in Civil-Sachen sind von den streitenden
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Theilen gemeinschaftlich zu erlegen, ausgenommen:
a) wenn das Erkenntniß letzter Instanz die Kosten dem einen Theile al-
lein zuweis't,
b) wenn eine Appellation sofort durch Reskript verworfen und der Appel-
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lant zu den Kosten verurtheilt wird.
Die Berichtigung aller bei der Ladung zu dem Eröffnungs-Termine den
Partheien zuliquidirten Kosten muß vor der Eröffnung des Erkenntnisses
erfolgen, widrigen Falles der Betrag von dem säumigen Theile sofort
mit Exekution beizutreiben ist.
Die Kosten bei Erbschafts-Regulirungen sind von den Erben gemeinschaft-
lich zu tragen, die Kosten aber, welche zu Feststellung des Kollateral-
Geldes erwachsen, von den Abgabepflichtigen.
In der Exekutions-Instanz sind die Kosten von dem Schuldner beizubrin-
gen, dafern nicht etwa der Gläubiger unbegründete Anträge gestellt hat.
Anwälte und Bevollmächtigte, die in einer Sache die Insinuationen an-
zunehmen im voraus erklärt, oder solche auch ohne ausdrückliche Erklä-
rung angenommen haben, sind verbunden, die Kostenrechnung, welche der
ihnen behändigten Ausfertigung beigeschlossen ist, sofort zu bezahlen. Tre-
ten sie für Ausländer auf, so erstreckt sich ihre Haftpflicht ohne Unter-
schied auf alle ihren ausländischen Machtgebern zufallende Kosten.
Verlagsrechnungen der Unterbehörden hinsichtlich der vom Kammer-Fiskus
zu tragenden Kosten in gerichtlichen Fällen sind vierteljährig neben Beobach-
tung der bestehenden Vorschrift in Ansehung derjenigen Falle, welche an die
Kriminal-Gerichte abgegeben werden (Verordnung vom 5. July 1822,
Regierungs-Blatt v. J. 1822 S. 125), an die Landesregierung einzu-
senden und erst, wenn sie von dieser geprüft und festgestellt worden,
der Kammer zuzurechnen.
Kommt es dabei auf Prüfuog des Werthes technischer Leistungen an,
so ist von der feststellenden Behörde das. Gutachten der für dieses Fach
bestehenden technischen Behörde oder, in deren Ermangelung, eines bewähr-
ten Sachverständigen einzuholen.
Unterbehörden, die patrimonialen ausgenommen, haben alle von einer
Oberbehörde ihnen zugeschickte Liquidationen kostenfrei von den Par-
theien beizutreiben und längstens vierzehen Tage vor dem Quartal-