Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

396 
Schlusse an die Sporteleinnahme des betroffenen Landes-Kollegiums ein- 
zusenden oder, soweit sie noch nicht eingegangen, vorzuschießen, bei sich 
spaterhin ergebender und bescheinigter Unbcibringlichkeit aber die Beschei- 
nigung darüber (K. 180) bei der nächsten Jahresrechnung statt baaren 
Geldes zuzurechnen. 
Eben so ist von den Landes-Kollegien und Oberbehörden durch deren 
Kanzlei-Expedienten oder Sporteleinnehmer in Ansehung der Beitrei- 
bung der ihnen von der geheimen Staats-Kanzlei zugehenden Liqui= 
dationen zu verfahren, selbst in solchen Fällen, wo bei jenen Kollegien 
nicht liquidirt wird. 
Dezgleichen sind alle Rechnungsführer der Großherzoglichen Kassen ver- 
pflichtet, auf den Antrag einer Großherzoglichen Sporteleinnahme den 
Betrag der Sporteln und der Gebühren, welche Staatödiener, die mit 
ihren Besoldungen auf solche Kassen gewiesen sind, zu zahlen haben, 
durch Besoldungsabzüge beizubringen und an die betroffene Sportelein- 
nahme einzusenden. 
Patrimonial-Behörden sind zwar nicht zur Vorschußleistung, aber doch 
ebenfallc zu sportelfreier Beitreibung und Ablieferung der ihnen mit Re- 
skript zugehenden Liquidationen binnen längstens drei Monaten verbunden. 
Die Sporteleinnehmer der Unterbehörden — einschlüssig der patrimonialen 
— erhalten für die Beibringung der von einer Oberbehörde ihnen zuge- 
schickten Liquidationen 8 Pfennige vom Thaler vergütet. 
Wer eine ihm zugegangenc Liquidation vier Wochen lang unberichtiget 
läßt, ist sofort mit Erekution zur Zahlung anzuhalten, jedoch bleibt den 
Behörden verstattet, in einzelnen dringenden Fällen diese Frist bis zu 
drei Monaten, von Einhäándigung des Kostenverzeichnisses an, zu er- 
strecken. Jede weitere Frist sowie jeder Erlaß ist lediglich bei der 
betroffenen Verwaltungsbehörde auszubringen. 
g. 182. 
In Untersuchungssachen wird 
1) krd der Unterbehörde die Entscheidung zusteht, erst bei Ertheilung 
derselben, 
2) außerdem erst bei der Berichtserstattung liquidirt. 
Bei den Kriminal-Gerichten sind jedoch die Sporteln immer erst nach 
eingetretener Verurtheilung eines Angeschuldigten zu liquidiren. 
9 
E 
10 
11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.