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Schlusse an die Sporteleinnahme des betroffenen Landes-Kollegiums ein-
zusenden oder, soweit sie noch nicht eingegangen, vorzuschießen, bei sich
spaterhin ergebender und bescheinigter Unbcibringlichkeit aber die Beschei-
nigung darüber (K. 180) bei der nächsten Jahresrechnung statt baaren
Geldes zuzurechnen.
Eben so ist von den Landes-Kollegien und Oberbehörden durch deren
Kanzlei-Expedienten oder Sporteleinnehmer in Ansehung der Beitrei-
bung der ihnen von der geheimen Staats-Kanzlei zugehenden Liqui=
dationen zu verfahren, selbst in solchen Fällen, wo bei jenen Kollegien
nicht liquidirt wird.
Dezgleichen sind alle Rechnungsführer der Großherzoglichen Kassen ver-
pflichtet, auf den Antrag einer Großherzoglichen Sporteleinnahme den
Betrag der Sporteln und der Gebühren, welche Staatödiener, die mit
ihren Besoldungen auf solche Kassen gewiesen sind, zu zahlen haben,
durch Besoldungsabzüge beizubringen und an die betroffene Sportelein-
nahme einzusenden.
Patrimonial-Behörden sind zwar nicht zur Vorschußleistung, aber doch
ebenfallc zu sportelfreier Beitreibung und Ablieferung der ihnen mit Re-
skript zugehenden Liquidationen binnen längstens drei Monaten verbunden.
Die Sporteleinnehmer der Unterbehörden — einschlüssig der patrimonialen
— erhalten für die Beibringung der von einer Oberbehörde ihnen zuge-
schickten Liquidationen 8 Pfennige vom Thaler vergütet.
Wer eine ihm zugegangenc Liquidation vier Wochen lang unberichtiget
läßt, ist sofort mit Erekution zur Zahlung anzuhalten, jedoch bleibt den
Behörden verstattet, in einzelnen dringenden Fällen diese Frist bis zu
drei Monaten, von Einhäándigung des Kostenverzeichnisses an, zu er-
strecken. Jede weitere Frist sowie jeder Erlaß ist lediglich bei der
betroffenen Verwaltungsbehörde auszubringen.
g. 182.
In Untersuchungssachen wird
1) krd der Unterbehörde die Entscheidung zusteht, erst bei Ertheilung
derselben,
2) außerdem erst bei der Berichtserstattung liquidirt.
Bei den Kriminal-Gerichten sind jedoch die Sporteln immer erst nach
eingetretener Verurtheilung eines Angeschuldigten zu liquidiren.
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