Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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mag,  an  die  Gerichtsobrigkeit  übergeben,  Behufs  der  eigentlichen  Hülfsvollstreckung.
  Gemeindeschuldner  dieser  Art  können  und  dürfen  von  Gemeindenutungen
  nichts  weiter  käuflich  oder  pachtweise  erhalten,  bis  die  alten  Reste
abgetragen  sind.

Rechnungsführer  und  Ortêvorsteher  sind  für  die  Beachtung  und  Befolgung
  dieser  Vorschriften  verantwortlich.

g.  15.

Der  Gemeinde-Rechnungsführer  wird  aus  den  dazu  mit  hinlänglichen
Kenntnissen  versehenen  und  in  oͤffentlichem  Vertrauen  stehenden  Nachbarn,
auch  mit  Ausschluß  derer,  die  in  zerruͤtteten  Vermögensverhältnissen  sich  befinden,
  durch  den  Ortsvorstand  erwaͤhlt,  entweder  auf  Lebenszeit  (staͤndig)
oder  mindestens  auf  drei  Jahre.  In  jenem  Falle  ist  der  Gewählte  durch  die
Ortsobrigkeit  zu  verpflichten,  in  diesem  aber  mittelst  Handschlags  durch  den
Schuldheißen  vor  versammelter  Gemeinde,  wenn  der  Ortsobrigkeit,  welcher
auch  im  letztern  Falle  von  der  Wahl  zeitig  vor  der  Verpflichtung  Anzeige  zu
erstatten  ist,  in  Hinsicht  auf  Tüchtigkeit,  Unbescholtenheit  und  Sicherheit  des
Gewählten  ein  erhebliches,  eine  andere  Wahl  nöthig  machendes  Bedenken  nicht
beigeht.

Sowohl  die  Frage,  ob  und  welche  weitere,  besondere  Sicherheit,  neben  dem
der  Gemeinde  nach  dem  Gesetze  vom  7.  Mai  1839  an  dem  Vermögen  des  Rechnungsführers
  zustehenden  Vorzugörechte,  in  den  einzelnen  Fällen  der  ständige  oder
wechselnde  Rechnungsführer  zu  leisten  habe,  als  auch  die  Ermittelung  und  Feststellung
  seiner  jährlichen  Dienstbezüge  und  Gebühren,  wird  lediglich  dem  Ermessen  und
Beschlusse  des  Ortsvorstandes,  bezüglich  der  Gemeinde,  uberlassen.  Uebrigens
genießt  der  Rechnungsführer,  obgleich  den  Gemeindevorstehern  untergeordnet,
mit  diesen  gleiche  Ehrenvorzüge.

S.  76.

Die  mit  dem  31.  Dezember  abzuschließende,  bedürfenden  Falles  mit  Hülfe
des  Gemeindeschreibers  aufzustellende,  Jahrespechnung  ist  in  zwei  Reinschriften
zu  überreichen.

In  einer  hierzu  besonders  zu  berufenden  Gemeindeversammlung  hat  der

Schuldheiß  die  Rechnung,  nebst  Belegen  und  dem  in  Hinsicht  auf  Namen  und
Schuldbetrage  der  Einzelnen  gleich  vollständigen  Restenverzeichnisse,  laut  und  ver-