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sich — ohne Ruͤcksicht auf die Betheiligung einer Gemeinde — hoͤhere Ge-
nehmigung erfordert.
g. 83.
Für den Fall, daß ein Gemeindebeamter, ein Ortsvorstand oder eine Ge-
meinde den Vorschriften dieses Gesetzes nicht nachgehet oder denselben absichtlich
zuwiderhandelt, ist die obrigkeitliche Behörde eben so berechtigt, als verpflichtet,
Zurechtweisung, Strafe und Zwangsmittel gegen die Schuldigen zu verfügen.
Auch ist die Ortsobrigkeit befugt, nach den Umständen, einzelne Glieder des
Ortsvorstandes einstweilen ihres Amtes zu entlassen (zu suspendiren). Der
Fall muß dann sofort der Landes-Direktion berichtlich vorgetragen werden
und dieser bleibt es überlassen, nach Befinden, die einzelnen, sowie die sämmt-
lichen Mitglieder eines Ortsvorstandes von ihren Stellen gänzlich zu entfer-
nen und die Wahl anderer Mitglieder oder eines andern Ortsvorstandes auf
dem Grunde dieses Gesetzes anzuordnen.
S. 84.
Ein von der Gemeinde oder dem Ortsvorstande gesetzmäßig gefaßter Be-
schluß bedarf zu seiner Gültigkeit einer Genehmigung der Aufsichtsbehörden nach
folgenden Bestimmungen:
A. Er bedarf dieser Genehmigung von Seiten der Ortsobritkeit (F. 80)
hinsichtlich
1) der Erwerbung, der Veräußerung, der Verpfändung von Grundstücken,
sowie der Bestellung von Dienstbarkeiten,
2) der Aufnahme von Darlehen,
3) der Eingehung von Vergleichen und Verzichtleistungen,
4) ungewöhnlicher, nicht schon ein für allemal genehmigter (etatisirter) Aus-
gaben, wenn sie die Summe von fünf und zwanzig Thaler übersteigen,
5) der Uebernahme einer wiederkehrenden ständigen Ausgabe (Last), welche
des Jahres mehr als Einen Thaler beträgt,
6) der Ausschreibung neuer Gemeindedienste und Anlagen oder der veran-
derten Umlegung bestehender Leistungen,
7) der Feststellung eines Schuldentilgungs-Planes,
8) der festzustellenden Besoldung für Gemeindeämter,