Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

Kegierungs-BGlatt
Großbe  r#s  gehun
Sachsen  Weimar--Eisenach.

—  —

Weimar  1840.  Nummer  5.  8.  Arril.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  regierende  Großherzog,  sind  fortwährend
mit  Zusendungen  von  literarischen  Erzeugnissen  und  mit  Zusendungen  von
Kunstwerken  ohne  vorausgegangene  Bestellung  überhäuft  worden.  Auf  allerhöchsten
  Befehl  werden  daher  die  deshalb  bestehenden  und  unter  dem  21.
November  1828  offentlich  bekannt  gemachten  Vorschriften  hierdurch  erneuert,
nach  welchen

1)  Se.  Königliche  Hoheit  dergleichen  unbestellte  Zusendungen  künftighin,

ohne  Unterschied  und  ohne  einige  Rücksicht  darauf  zu  nehmen,  sofort
zurückgehen  lassen  werden,  und

2)  ein  Jeder,  welcher  Sr.  Königlichen  Hoheit  #ine  Schrift  oder  ein

Kunstwerk  zu  widmen  besondere  Veranlassung  zu  haben  meint,  die  Erlaubniß
  dazu  in  einer  schriftlichen  Eingabe  bei  dem  Staats-Ministerium
  zuvörderst  nachzusuchen  hat.

Weimar  den  10.  März  1840.

Großherzoglich  Sächisches  Staats-Ministerium.
.Freiherr  von  Fritsch.

II.  Daß  in  Gemilh  des  F.  14  des  Zollgesetzes  vom  1.  Mai  1838
ein  neues,  zu  dem  Vereins-Zolltarife  für  die  Jahre  1840,  1841  und  1812
gehöriges  amtliches  Waarenverzeichniß  gleichlautend  für  alle  Vereinsstaaten
  zusammengestellt  und  den  betheiligten  Steuerbehörden,  um  sich
-  demselben  bei  Anwendung  der  Tarif-Sätze  auf  die  einzelnen  Waarengattungen

  zu  achten,  zugefertigt  worden  ist,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

7.