Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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b) die Erhebung des, durch vollstaͤndige Revision ermittelten und fest- 
gestellten Eingangszolles von solchen Waaren einem andern, dazu 
befugten Amte gegen Sicherheitsleistung zu uͤberweisen (Begleitschein 1I). 
Nach Maßgabe dieser verschiedenen Zwecke sind zwei, in Form und We- 
sen verschiedene Gattungen von Begleitscheinen eingeführt, welche durch die 
Benennungen: „Begleitschein I“ und „Begleitschein II“/ bezeichnet werden und 
deren Form aus den beiliegenden Mustern I und II ersichtlich ist. 
§. 3. 
1) Mit Rücksicht auf die Bestimmungen des vorigen §. sind demnach Be= ulawz 
gleitscheine I] über Waaren auszustellen, welche ohne Entrichtung des — 
Eingangszolles scheinen. 
a) bei dem Eingangsamte an der Grenze zur weiteren Abfertigung bei 
einem der, nach §. 6 dazu befugten Aemter angemeldet werden, 
entweder um davon in dem angemeldeten Bestimmungsorte den 
Eingangszoll zu entrichten, oder solche daselbst niederzulegen, oder 
endlich dieselben von da unmittelbar nach einem andern Niederlags= 
orte zu senden oder wieder nach dem Auslande auszuführen; oder 
welche 
von dem Grenz-Eingangsamte aus, gegen Erlegung des Durch- 
gangszolls, nach dem Auslande direkt durchgeführt, 
oder endlich 
) aus einer Niederlage oder einem Zolllager (Zollordnung §. 68) in 
eine andere Niederlage oder in das Ausland geführt werden sollen. 
In den unter a und c erwähnten Fällen ist jedoch, mit Ausnahme der 
Abfertigung von Reisenden, die Ertheilung eines Begleitscheins auf Aemter 
im Innern, nach §. 42 der Zollordnung, nur dann zulässig, wenn der Ein- 
gangszoll von den Waaren, auf welche derselbe begehrt wird, über drei 
Thaler (5 Gulden 15 Kreuzer) beträgt. 
#. 
2) Begleitscheine II dagegen werden über solche unverzollte, jedoch speziell 
revidirte, Waaren ausgefertigt, 
welche bei dem Eingangsamte an der Grenze oder bei einem Haupt- 
amte mit Niederlage, zum Verbrauche im Vereinsgebiete und zur 
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