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b) die Erhebung des, durch vollstaͤndige Revision ermittelten und fest-
gestellten Eingangszolles von solchen Waaren einem andern, dazu
befugten Amte gegen Sicherheitsleistung zu uͤberweisen (Begleitschein 1I).
Nach Maßgabe dieser verschiedenen Zwecke sind zwei, in Form und We-
sen verschiedene Gattungen von Begleitscheinen eingeführt, welche durch die
Benennungen: „Begleitschein I“ und „Begleitschein II“/ bezeichnet werden und
deren Form aus den beiliegenden Mustern I und II ersichtlich ist.
§. 3.
1) Mit Rücksicht auf die Bestimmungen des vorigen §. sind demnach Be= ulawz
gleitscheine I] über Waaren auszustellen, welche ohne Entrichtung des —
Eingangszolles scheinen.
a) bei dem Eingangsamte an der Grenze zur weiteren Abfertigung bei
einem der, nach §. 6 dazu befugten Aemter angemeldet werden,
entweder um davon in dem angemeldeten Bestimmungsorte den
Eingangszoll zu entrichten, oder solche daselbst niederzulegen, oder
endlich dieselben von da unmittelbar nach einem andern Niederlags=
orte zu senden oder wieder nach dem Auslande auszuführen; oder
welche
von dem Grenz-Eingangsamte aus, gegen Erlegung des Durch-
gangszolls, nach dem Auslande direkt durchgeführt,
oder endlich
) aus einer Niederlage oder einem Zolllager (Zollordnung §. 68) in
eine andere Niederlage oder in das Ausland geführt werden sollen.
In den unter a und c erwähnten Fällen ist jedoch, mit Ausnahme der
Abfertigung von Reisenden, die Ertheilung eines Begleitscheins auf Aemter
im Innern, nach §. 42 der Zollordnung, nur dann zulässig, wenn der Ein-
gangszoll von den Waaren, auf welche derselbe begehrt wird, über drei
Thaler (5 Gulden 15 Kreuzer) beträgt.
#.
2) Begleitscheine II dagegen werden über solche unverzollte, jedoch speziell
revidirte, Waaren ausgefertigt,
welche bei dem Eingangsamte an der Grenze oder bei einem Haupt-
amte mit Niederlage, zum Verbrauche im Vereinsgebiete und zur
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