Formular
zu cinem Hfandscheine.
Auf dem Grunde der nachstehenden amtlichen Verhandlung: 1)
W
den 24. Oktober 1842.
Vor dem Großherzogl. Justiz-Amte allhier erschienen heute
der Fleischermeister Christian Waienberg allhier
und
dessen Ehefrau, Karoline geb. Grote 2)
und brachten an: 2)
Es hat uns der Kaufmann Wilhelm Schreuk zu R . ein
Darlehn von
vierhundert Thalern
mit Zahlen: 100 Thaler gegen Verzinsung zu vier Prozem jährlich
und unter folgenden Bedingungen vorgestreckt:
1) daß wir die Zinsen von diesem Kapital halbjährlich zur Hälfte den
1. Mai und zur Halfte den 1. November jedes Jahres entrichten;
Tumerkung 1. Im Falle die Hypotheken-Bestellung ohne alle mündliche Ver-
handlung bei der Unterpfandsbehörde nur auf dem Grunde einer vor einem andern
Gerichte errichteten oder rekognoszirten Urkunde oder einer Requisition erfolgt, so wird
diese eingeschaltet und im Eingange statt: „amtlicher Verhandlung“ gesetzt: „Urkunde“
oder: „Requisition“.
Aumerkung 2. Dafern eine Frauensperson mit einem Beistande erscheint: so ver-
sdteht es sich, doß dessen Gegenwart mit zu bemerken ist.
#e#merkung 3. Wird statt mündlicher Angabe des Vertrags eine Schuldverschrei-
bung überreicht und von den Schuldnern anerkannt: so wird statt der Aufnahme der
Bedingungen in das Protokoll nur dieses in demselben bemerkt und der Obligations-
Aufsatz dem Hfandscheine mit einverleibt.
Beruht aber das Pfandgeschäft nicht auf einfachem Anbringen, sind demselben viel-
mehr weitläuftigere Verhandlungen vorangegangen: so genügt es, wenn das Resultat
derselben ohne wirkliche Aufnahme der Niederschreibungen beurkundet und auf dessen
Grunde die Bestätigung ausgesprochen wird.