Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Oder:

Da  mun  die  vorschriftsmäßige  Rachweisung  des  Eigenthumsrechtes  des  Verdußerers
  durch  Urkunden  nicht  bewirkt  worden,  wohl  aber  von  dem  Ortsvorstande
  und  von  der  Steuereinnahme  bescheinigt  worden  ist,  daß  der  (Verkäufer)
  die  Grundstücke  das  ganze  letzte  Jahr  hindurch  besessen  und  versteuert
habe,  dieselben  ihm  auch  zugeschrieben  sind:  so  wird  die  Bestätigung  des  Vertrages,
  gegen  welchen  ein  sonstiges  Bedenken  nicht  vorliegt,  zwar  hiermit  ertbeilt,
  jedoch  jedem  Dritten  sein  etwaiges  besseres  Recht  ausdrücklich  vorbehalten
  und  es  ist  darüber  2c.

Oder:

Nachdem  nun  der  (Verkäufer)  das  Eigenthum  an  den  veräußerten  Grundstücken,
  welche  demselben  auch  zugeschrieben  sind,  durch  Erwerbömkunden  nachgewiesen
  hat,  mit  Ausnahme  folgender  Stücke:

(Inscrant.  die  Stücke  #)

hinsichtlich  deren  nur  das  Zeugniß  rc.  beigebracht  worden  ist:  so  wird  die
Bestätigung  des  Vertrags,  wogegen  ein  sonstiges  Bedenken  nicht  besteht,  zwar
ertheilt,  jedoch  jedem  Dritten  auf  die  Stücke,  woran  das  Eigenthum  durch
Urkunden  nicht  bescheinigt  worden  ist,  sein  etwaiges  besseres  Recht  ausdrücklich
vorbehalten  und  es  ist  2c.

W.  den  2c.
2c.  Justiz-Amt.

Aumerkung  4.  Je  nachdem  der  Grundstücke,  deren  Eigenthum  nachgewiesen  worden
  ist,  mehr  oder  weniger  sind  als  die  übrigen,  werden  die  Ersteren  oder  die
Letzteren  eingeschaltet.  Wenn  nur  eine  oder  wenige  Erwerbsurkunden  das  Eigenthum
nachweisen,  werden  dieselben  speziell  angeführte.