Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Formular
zu  einer  Uebereignungsurkunde.

Laut  eines  bei  dem  Großherzoglichen  Justiz-Amte  übergebenen  Aufsatzes),

welcher  wörtlich  also  lautet:
(Inserat.  der  Aufsatz  mit  den  unterschriften)

und,  besage  Protokolles  vom  heutigen  Tage,  von  den  Interessenten  gerichtlich
anerkannt  worden  ist,  hat  N.  N.  mit  N.  N.  den  daraus  ersichtlichen  Vertrag
abgeschlossen.  «
Die  Beschreibung  der  angeführten  Grundstücke  lautet  nach  dem  übergebenen
und  mit  anerkannten  Grundbuchs-Ertrakte,  wie  folgt:  2)
(luserat.  der  Ertrakt).

Nachdem  nun  das  Eigenthum  des  (z.  B.  Verkäufers  rc.)  durch  den  Kaufbrief
  vom  29.  Januar  1825  und  durch  den  Erbzuschreibeschein  vom  1.  August
1824,  endlich  durch  den  Loosbrief  vom  12.  Närz  1837  5),  sowie  durch  das
JZeugniß  des  Kataster-Führers,  daß  die  sämmtlichen  Grundstücke  dem  (z.  B.
Verkäufer)  zugeschrieben  sind,  nachgewiesen  worden  ist,  und  der  Bestätigung
des  Vertrages  ein  Bedenken  nicht  entgegensteht:  so  ist  dieselbe  ertheilt  und
darüber  diese  Bl.  der  Grund-Akten  Band  2  für  W.  enthaltene  Uebereignungsurkunde
  unter  Amtshand  und  Siegel  ausgefertigt  worden.

Wnmerkung  1.  Wenn  die  Verträge  zu  Protokoll  gegeben  werden  und  keine  Notul
überreicht  wird,  so  ändert  sich  der  Eingang  dahin  ab:  Nach  einem  vor  dem  Großherzoglichen
  Justiz-Amte  aufgenommenen  Protokolle,  welches  wörtlich  also  lautet:

(Insernt.  das  Protokoll)
hat  N.  N.  mit  N.  N.  den  daraus  ersichtlichen.  .  Vertrag  2c.

Wnmerkung  2.  Die  Einschaltung  des  Ertraktes  ist  nur  dann  nöthig,  wenn  im
Aufsatze  oder  im  Protokolle  eine  genügende  Beschreibung  der  Grundstücke  nicht  enthalten
  ist.

AMnmerkung  3.  Die  spezielle  Anführung  der  vorgelegten  Erwerbsurkunden  wird
unthunlich,  wenn  der  Urkunden  und  Grundstücke  so  viele  sind,  daß  spezielle  Aufzeichnung
eine  unverhältnißmäßige  Weitläuftigkeit  in  der  Ausführung  herbeiführen  würde.