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II. Mit Genehmigung Sr. Koͤniglichen Hoheit, des Großherzogs, wird
den Orts-Polizeibehörden des Großherzogthumes in Bezug auf oͤffentliche
Tänze nachstehende Instruktion ertheilt:
1) Zu Abhaltung von Tanzbelustigungen an öffentlichen Orten, mit Ein-
schluß der hier und da die Schenkstätten vertretenden Tanzböden in
Privat-Hausern, ist die Einholung Ortspolizeilicher Erlaubniß
erforderlich, es mag die Theilnahme an dergleichen Belustigungen auf
eine im Voraus bestimmte, geschlossene, Gesellschaft beschränkt seyn
oder nicht.
2) Diese Erlaubniß ist, soweit sie zu Tänzen gesucht wird, welche schon
bisher in Folge gewisser festlicher Veranlassungen Statt zu finden pfleg-
ten, regelmaßig nicht zu versagen, jedoch bei Kirchweihen, mit Wegfall
der so genannten Nachkirchweihen, auf zwei Tage zu beschraänken.
3) Außer den unter Ziffer 2 gedachten Fällen darf öffentlicher Tanz
in den Städten Weimar und Eisenach, sowie in den in deren Nähe
gelegenen Vergnügungsorten des städtischen Publikums
von vierzehen Tagen zu vierzehen Tagen,
an den übrigen Orten des Großherzogthumes aber
in Zwischenrdumen von vier bis acht Wochen,
mit Berücksichtigung der Einwohnerzahl, der Nahrungs= und Gewerbs-
Verhältnisse der einzeknen Orte, sowie der in Folge besonderer festlicher
Veranlassungen bereits daselbst üblichen Tanzbelustigungen, polizeilich
gestattet werden.
4) Es ist, bezüglich durch Benehmen der betreffenden Behörden unter ein-
ander, darauf hinzuwirken, daß die öffentlichen Tänze, soweit es thun-
lich, nicht nur in den Bezirken der einzelnen Behörden selbst, sondern
auch in den benachbarten Bezirken gleichzeitig abgehalten werden.
5) Bei der Erlaubnißertheilung zu öffentlichen Tänzen ist weiter Folgendes
zu beachten:
a) dieselben sind in der letzten Hälfte der Fasten überhaupt nicht,
in der Advents-Zeit und in der ersten Hälfte der Fasten aber
regelmaßig nicht zu erlauben;
b) sie werden, sofern nicht die Feier eines auf einen Wochentag fal-
lenden Festes in Frage ist, nur an Sonntagen und zwar in dem
einen wie in dem andern Falle nur in der Zeit von Nachmittags
vier Uhr an bis Abends zwölf Uhr gestattet;