Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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II. Mit Genehmigung Sr. Koͤniglichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
den Orts-Polizeibehörden des Großherzogthumes in Bezug auf oͤffentliche 
Tänze nachstehende Instruktion ertheilt: 
1) Zu Abhaltung von Tanzbelustigungen an öffentlichen Orten, mit Ein- 
schluß der hier und da die Schenkstätten vertretenden Tanzböden in 
Privat-Hausern, ist die Einholung Ortspolizeilicher Erlaubniß 
erforderlich, es mag die Theilnahme an dergleichen Belustigungen auf 
eine im Voraus bestimmte, geschlossene, Gesellschaft beschränkt seyn 
oder nicht. 
2) Diese Erlaubniß ist, soweit sie zu Tänzen gesucht wird, welche schon 
bisher in Folge gewisser festlicher Veranlassungen Statt zu finden pfleg- 
ten, regelmaßig nicht zu versagen, jedoch bei Kirchweihen, mit Wegfall 
der so genannten Nachkirchweihen, auf zwei Tage zu beschraänken. 
3) Außer den unter Ziffer 2 gedachten Fällen darf öffentlicher Tanz 
in den Städten Weimar und Eisenach, sowie in den in deren Nähe 
gelegenen Vergnügungsorten des städtischen Publikums 
von vierzehen Tagen zu vierzehen Tagen, 
an den übrigen Orten des Großherzogthumes aber 
in Zwischenrdumen von vier bis acht Wochen, 
mit Berücksichtigung der Einwohnerzahl, der Nahrungs= und Gewerbs- 
Verhältnisse der einzeknen Orte, sowie der in Folge besonderer festlicher 
Veranlassungen bereits daselbst üblichen Tanzbelustigungen, polizeilich 
gestattet werden. 
4) Es ist, bezüglich durch Benehmen der betreffenden Behörden unter ein- 
ander, darauf hinzuwirken, daß die öffentlichen Tänze, soweit es thun- 
lich, nicht nur in den Bezirken der einzelnen Behörden selbst, sondern 
auch in den benachbarten Bezirken gleichzeitig abgehalten werden. 
5) Bei der Erlaubnißertheilung zu öffentlichen Tänzen ist weiter Folgendes 
zu beachten: 
a) dieselben sind in der letzten Hälfte der Fasten überhaupt nicht, 
in der Advents-Zeit und in der ersten Hälfte der Fasten aber 
regelmaßig nicht zu erlauben; 
b) sie werden, sofern nicht die Feier eines auf einen Wochentag fal- 
lenden Festes in Frage ist, nur an Sonntagen und zwar in dem 
einen wie in dem andern Falle nur in der Zeit von Nachmittags 
vier Uhr an bis Abends zwölf Uhr gestattet;
	        
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