Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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ßische Schiffe und die Schiffe der uͤbrigen zu dem vorgedachten, Zollvereine 
gehoͤrigen Staaten nebst ihren Ladungen, sofern dieselben aus solchen Guͤtern 
bestehen, die gesetzlich von diesen Schiffen in das vereinigte Koͤnigreich und 
die auswärtigen Britischen Besitzungen aus den Häfen derjenigen Länder ein- 
geführt werden dürfen, welchen dieselben angehören — künftig, wenn solche 
Schiffe aus den Mündungen der Maas, der Ems, der Weser und der: Elbe, 
oder aus den Mündungen irgend eines schiffbaren zwischen der Elbe und der 
Maas liegenden Flusses kommen, welcher einen Verbindungsweg zwischen dem 
Meere und dem Gebiete irgend eines der deutschen Staaten bildet, die an 
diesem Vertrage Theil nehmen — in die Häfen des vereinigten Königreichs 
und der auswärtigen Britischen Besitzungen in eben so vollständiger und aus- 
gedehnter Weise sollen zugelassen werden, als wenn die Häfen, aus denen 
diese Schiffe vorgedachtermaßen kommen, sich innerhalb des Gebietes von 
Preußen oder eines andern der mehrgenannten Staaten befändenz auch diesen 
Schiffen gestattet seyn soll, die oben erwähnten Güter unter denselben Bedin- 
gungen einzuführen, wie dergleichen Güter aus den eigenen Hafen solcher 
Schiffe eingeführt werden dürfen. Auf gleiche Weise sollen diese Schiffe, wenn 
dieselben sich von Großbritannien oder den Britischen Kolonial-Besitzungen nach 
den oben näher bezeichneten Häfen und Plätzen begeben, ebenso behandelt 
werden, als wenn dieselben nach einem Preußischen Ostsee-Hafen zurückkehrten. 
Es versteht sich dabei jedoch, daß diese Vergünstigungen den Schiffen Preußens 
und der vorerwähnten Staaten nur in Bezug auf diejenigen der gedachten 
Hafen zugestanden werden können, in welchen man fortfahren wird, Britische 
Schiffe und deren Ladungen, bei ihrer Ankunft und ihrem Abgange, auf gleichen 
Fuß mit den Schiffen Preußens und der übrigen Vereins-Staaten zu stellen. 
Artikel 2. 
Seine Majestät, der König von Preußen, willigt sowohl für Sich als 
im Namen der vorgedachten Staaten ein, den Handel und die Schifffahrt der 
Unterthanen Ihrer Großbritannischen Majestät hinsichtlich der Einfuhr von 
Zucker und Reis in jeder Beziehung stets dem Handel und der Schifffahrt 
der meist begünstigten Nationen mit diesen Artikeln gleichzustellen. 
Artikel 3. 
Für den Fall, daß andere deutsche Staaten dem deutschen Zollvereine 
beitreten sollten, wird bierdurch bestimmt, daß solche andere Staaten in alle 
Stipulationen des gegenwärtigen Vertrages eingeschlossen seyn sollen.
	        
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