Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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S. 9. 
Der Eirkular-Prediger empfängt für den wegen der von ihm gehaltenen 
DPredigt gehabten Aufwand, wenn die Entfernung seines Wohnortes vom 
Epboral = Orte bis 11 Stunde betragt, 1 Thlr. aus dem Kirchen-Aerar 
seines Orts oder, wenn Filial-Kirchen dazu gehören, aus den Kirchen-Aerarien 
seiner Parochie, bei einer Entfernung bis 27 Stunden 1 Thlr. 12 Sgr.; wenn 
die Entfernung mehr betragt, 1 Thlr. 22 Sgr. 
g. 10. 
Vor dem Kanzelvortrage hat der Cirkular-Prediger die Disposition der 
von ihm zu haltenden Predigt dem Superintendenten zu behändigen, auch die 
Reinschrift seines Predigt-Konzepte zur Einsicht bereit zu halten. 
g. 11. 
Der Superintendent erstattet alle zwei Jahre über die im Ephoral-Orte 
gehaltenen Cirkular-Predigten Bericht an die ihm vorgesetzte Abtheilung des 
Ober-Konsistoriums und giebt über dieselben in einer nach beiliegendem For- 
mular geordneten Tabelle nabere Auskunft. Die beiden General-Superinten- 
denten werden über die Cirkular-Predigten der Geistlichen ihrer ehemaligen 
General-Sprengel in gleicher Weise berichten. 
g. 12. 
Das Ober-Konsistorium behalt sich vor, über die in jenen Berichten und 
Tabellen enthaltenen Ergebnisse in besonderen, an jeden Snperintendent er- 
gehenden Reskripten beurtheilend oder erinnernd sich auszusprechen. 
FJormular. 
  
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« · . . die Predigt, Dieposition, Ausar- 
Cirkurg. ger. der Parochie. Predigt. Predigt. de tung und Haltung. 
  
  
  
  
  
 
	        
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