Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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verbindlichkeit zur Annahme, als Scheidemuͤnze, gebraucht werden 
dürfen, auch die Einzwölftelthaler-Stücke — zwei gute Groschenstücke — 
Königlich Preußischen Gepräges, und zwar in der Geltung 
von zwei und einem halben Silbergroschen 
(acht Kreuzern drei Pfennigen) 
gehören sollen. 
Urkundlich haben Wir diese nachtraägliche Verordnung höchsteigenhändig 
vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 25. Mai 1841. 
□ Carl Friedrich. 
Freih. von Gersdorff. 
Verordnung 
über die Duldung der Königlich Preußi- 
schen Einzwölftelthaler-Stücke im in- 
ländischen Verkehre. 
Minisßerial-Bekauntmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
der nachstehende, in der zehenten dießjährigen Sitzung am 22. April gefaßte 
Bundestags-Beschluß: 
„Die im deutschen Bunde vereinigten Regierungen werden zum Schutze 
der inländischen Verfasser musikalischer Kompositionen und dramatischer 
Werke gegen unbefugte Aufführung und Darstellung derselben im Umfange 
des Bundesgebietes folgende Bestimmungen in Anwendung bringen: 
1) die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes 
im Ganzen oder mit Abkürzungen darf nur mit Erlaubniß des Autors, 
seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger Statt finden, so lange 
das Werk nicht durch den Druck veröffentlicht worden istz
	        
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