Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

168 
Weimar-Eisenach angefallen sind, soll bei deren Exportation kein Ab- 
zugsgeld und krine Auswanderungssteuer, noch sonst irgend eine Steuer 
erhoben werden, welcher nicht auch die Eingebornen unterworfen wären. 
Artikel 83. 
Die Aufhebung des eben erwähnten Abzugsgeldes erstreckt sich nicht 
nur auf die in die Staatskasse fließenden, sondern in gleichem Umfange 
auch auf alle derartige Abgaben, deren Erhebung etwa Einzelnen, Ge- 
meinden oder öffentlichen Stiftungen zustehen möchte. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
diese Uebereinkunft hiermit zur öffentlichen Kenntniß und zur Nachachtung aller 
Großherzoglichen Behörden und Unterthanen gebracht. 
Weimar den 25. Juni 1841. 
Großherzoglich Sächfisches Staats-Ministerium. 
Schweitzer. 
Bekanutmachungen. 
I. Da Zweifel darüber erhoben worden sind, ob die strafgesetzliche Bestim- 
mung im §. 1 der Postordnung vom 26. November 1819 auf Ausländer 
Anwendung finde, welche aus der Beförderung postpflichtiger Gegenstände vom 
Auslande in das Großherzogthum ein Gewerbe machen: so haben Se. Ko- 
nigliche Hoheit, der Großherzog, nach vernommenem Gutachten Höchstihrer 
Landes-Justizkollegien eine authentische Interpretation jener landesgesetzlichen 
Bestimmungen dahin zu ertheilen geruhet: 
daß die Strafdrohung im §. 1 der Postordnung gegen das Sammeln 
und Bestellen postpflichtiger Gegenstände ebensowohl auf denjenigen, 
welcher dergleichen Gegenstände zur Beförderung gegen Bezahlung 
sammelt, als auf den, welcher solche gesammelte Gegenstände gegen 
Bezahlung befördert, Anwendung findet, daher die dort gedrohte Strafe 
nicht bloß in dem Falle, wenn die Annahme sowohl wie die Bestellung 
solcher Gegenstände innerhalb des Großherzogthumes Statt gefunden 
hat, sondern auch in dem Falle eintritt, wenn entweder dergleichen 
Gegenstände im Großherzogthume zur Beförderung in das Ausland 
angenommen, oder zur Bestellung im Großherzogthume aus dem Aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.