168
Weimar-Eisenach angefallen sind, soll bei deren Exportation kein Ab-
zugsgeld und krine Auswanderungssteuer, noch sonst irgend eine Steuer
erhoben werden, welcher nicht auch die Eingebornen unterworfen wären.
Artikel 83.
Die Aufhebung des eben erwähnten Abzugsgeldes erstreckt sich nicht
nur auf die in die Staatskasse fließenden, sondern in gleichem Umfange
auch auf alle derartige Abgaben, deren Erhebung etwa Einzelnen, Ge-
meinden oder öffentlichen Stiftungen zustehen möchte.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
diese Uebereinkunft hiermit zur öffentlichen Kenntniß und zur Nachachtung aller
Großherzoglichen Behörden und Unterthanen gebracht.
Weimar den 25. Juni 1841.
Großherzoglich Sächfisches Staats-Ministerium.
Schweitzer.
Bekanutmachungen.
I. Da Zweifel darüber erhoben worden sind, ob die strafgesetzliche Bestim-
mung im §. 1 der Postordnung vom 26. November 1819 auf Ausländer
Anwendung finde, welche aus der Beförderung postpflichtiger Gegenstände vom
Auslande in das Großherzogthum ein Gewerbe machen: so haben Se. Ko-
nigliche Hoheit, der Großherzog, nach vernommenem Gutachten Höchstihrer
Landes-Justizkollegien eine authentische Interpretation jener landesgesetzlichen
Bestimmungen dahin zu ertheilen geruhet:
daß die Strafdrohung im §. 1 der Postordnung gegen das Sammeln
und Bestellen postpflichtiger Gegenstände ebensowohl auf denjenigen,
welcher dergleichen Gegenstände zur Beförderung gegen Bezahlung
sammelt, als auf den, welcher solche gesammelte Gegenstände gegen
Bezahlung befördert, Anwendung findet, daher die dort gedrohte Strafe
nicht bloß in dem Falle, wenn die Annahme sowohl wie die Bestellung
solcher Gegenstände innerhalb des Großherzogthumes Statt gefunden
hat, sondern auch in dem Falle eintritt, wenn entweder dergleichen
Gegenstände im Großherzogthume zur Beförderung in das Ausland
angenommen, oder zur Bestellung im Großherzogthume aus dem Aus-