Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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lande eingebracht oder endlich auch nur zum Nachtheil der diesseitigen 
Postanstalt durch das Großherzogthum durchgefuͤhrt werden, 
welche hierdurch zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Weimar den 28. Mai 1841. 
Großherzoglich Söchsche Landesregierung. 
Schmidt. 
II. Nach der bestehenden Gesetzgebung des Königreichs Baiern ist jede, 
ohne Erlaubniß der betroffenen jenseitigen Civil-Obrigkeit von einem Baier- 
schen Unterthan im Auslande eingegangene Ehe in staatrechtlicher Hinsicht 
völlig ungültig und wird erforderlichen Falles von Obrigkeitswegen getrennt, 
ohne daß der Frau, wenn sie Auslaͤnderin ist, oder deren Kindern, die Rechte 
Königlich Baierscher Angehörigen erwachsen. Dagegen ist es den Koͤniglich 
Baierschen Geistlichen aller Konfessionen verboten, irgend eine Trauung eines 
Ausländers vorzunehmen, wenn der zu Trauende nicht die von der ihm vor- 
gesetzten ausländischen Dienstes= oder Heimatho-Behörde ausgestellte Verehe- 
lichungsbewilligung, nebst den geeigneten pfarramtlichen Zeugnissen darüber, 
daß der beabsichtigten Verehelichung in Rücksicht auf kirchenrechtliche Bestim- 
mungen kein Hinderniß entgegenstehe, beigebracht hat. 
Indem wir solches zur öffentlichen Kenntniß gelangen lassen, nehmen wir 
mit Beziehung auf unsere Bekanntmachung vom 27. Februar 1810 (Re- 
gicrungs-Blatt v. J. 1840 S. 54) zugleich hiervon Gelegenheit, die 
einschlagenden Vorschriften des Gesetzes über die Heimathsverhältnisse vom 
11. April 1833, K. 106, 109 und 110, andurch in Erinnerung zu bringen. 
Weimar den 3. Juni 1841. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
  
III. Nachdem die Gemeinde Leutenthal die dem von ihr erkauften, sonst 
Stockischen, Rittergute daselbst zuständige Gerichtsbarkeit zurückgegeben und 
diese dem Großherzoglichen Justiz-Amte Buttstädt überwiesen worden ist, da- 
durch aber das vorhinnige Patrimonial-Gericht in Leutenthal zu bestehen auf- 
gehört hat: so wird dieses hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 15. Juni 1811. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
D. Ch. W. Schumann. 
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