Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

181 
d) Zur Anzeige innerhalb der naͤchsten drei Tage sind dieselben auch ver- 
pflichtet, wenn bereits angemeldete Geräthe ganz oder zum Theil, zum 
Zwecke der Fabrikation in ein anderes Lokal gebracht werden.“ 
JP) Diejenigen, welche zur Zeit, wo dieses Gesetz in Kraft tritt, eine An- 
lage zur Gewinnung von Runkelrüben-Zucker bereits besitzen, sind ver- 
pflichtet, der Steuer-Hebestelle ihres Bezirks die vorgeschriebene Nach- 
weisung der Betriebsräume und Geräthe, insofern ein Betrieb Statt 
finden soll, mindestens acht Tage vor Anufang desselben, sonst aber 
jedenfalls im Laufe des Monats September 1841 einzureichen. 
g. 7. 
Die in den Betriebsraͤumen vorhandenen feststehenden Geraͤthe werden 
nach der Bestimmung der Steuerbehörde numerirt, welche, wenn sie dazu Ver- 
anlassung findet, auch eine Nachmessung der Kessel und Pfannen vornehmen kann. 
Die Nummer und den angegebenen oder ermittelten Quart-Inhalt muß 
der Fabrik-Inhaber an den Geräthen deutlich bezeichnen und diese Bezeich- 
nung gehörig erhalten lassen; wie solche zu bewirken und wo sie anzubringen 
sey, wird für jedes Geraäth von der Steuerbehörde bestimmt. 
S#.. 
Die Steuer-Hebestelle ist verpflichtet, uͤber die Anmeldung, Vermessung 
und Bezeichnung der Geraͤthe eine Bescheinigung zu ertheilen. Nur durch solche 
Bescheinigungen, welche in dem Fabrik-Lokale aufbewahrt werden müssen, kann 
der Nachweis geführt werden, daß die Geräthe und die damit vorgenommenen 
Veränderungen vorschriftsmäßig angemeldet worden. 
§. 9. 
a) Die angemeldeten Betriebsräume und die darin vorhandenen Geräthe 
stehen unter der Aufsicht der Steuerbeamten. 
Von denselben können die Apparate zum Zerkleinern der Rüben 
(Reibe= und Schneide-Maschinen), sowie diejenigen zum Ertrahiren 
oder Auspressen des Rübensaftes für die Zeit, während welcher ein 
Betrieb derselben nicht Statt findet, auf angemessene Weise außer Ge- 
brauch gesetzt werden. 
b) Die Inhaber von Runkelrüben-Zucker-Fabriken sind verpflichtet, über 
ihren gesammten Fabrikations-Betrieb Bücher (Betriebs= oder Fabrik- 
Bücher), aus welchen die Menge der verarbeiteten Rüben und der er- 
zielten Fabrikate verschiedener Gattung ersichtlich seyn muß, zu führen 
2) Bezelch- 
nung und Ver- 
messung der 
Geräthe. 
2 Amtliche 
scheinigung 
Becchein 
4) Aufsicht der 
Steuerbeam= 
ten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.