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Der Fabrik-Inhaber ist zur Zahlung der Steuer verpflichtet. Derselbe #0 Wanm un
hat solche am Schlusse eines jeden Monats in dem von der Steuer-Hebestelle - tt em:
festgestellten und ihm bekannt gemachten Betrage zu entrichten. In wiefern
richten
hierzu weitere Zahlungsfristen zu bewilligen sind, bleibt der Bestimmung Unseres
Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen, vorbehalten.
Da) Die Erhebung der Steuer ind e Beaufsichtigung der Runkelruͤben-- u1. Biberden
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Beamte
Zucker-Fabriken geschieht von denjenigen Behörden und Beamten, denen r Erhchuna
die Erhebung und Kontrolirung der Zölle und Branntweinsteuer obliegt, Kcs-.
und es kommen rücksichtlich der inne zu haltenden Dienststunden der
Hebestellen, sowie de Verhaltens der Beamten gegen die Steuerpflich-
tigen, die Vorschriften der 9§. 34 bis 36 der Ordnung zum Gesetze
wegen Besteuerung des Branntweins vom 13. Dezember 1833 auch
hier zur Anwendung.
Nicht minder sollen die in den 99. 30, 32, 33 und 37 der gedachten
Steuerordnung sowie im F. 17 des Gesetzes wegen Besteuerung des
Branntweins vom 13. Dezember 1833 enthaltenen Bestimmungen so-
wohl von den Steuerbeamten wie von den Steuerpflichtigen und zwar
mit der Maßgabe beobachtet werden, daß, soweit in diesen Vorschrif-
ten von Branntweinbrennereien die Rede ist, solche auf Diejenigen zu
beziehen sind, welche Zucker aus Runkelrüben bereiten.
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Wer Runkelrüben in die Zerkleinerungs-Apparate aufnimmt oder sonst 1½# der
mit denselben eine zur Zuckergewinnung dienende Operation vornimmt, Lirt
bevor solche den Bestimmungen deo F. 2 dieses Gesetzes gemäß amt- worbrt-
lich verwogen und ihr Gewicht behufs der Steuerentrichtung notirt wor- 2.
den, sowie Derjenige, welcher gegen den Firations-Vertrag die Menge ) in erten
der Runkelrüben-Vorräthe auf unerlaubte Weise vermehrt, begeht eine tno.
Defraudation und hat eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen
Abgabe gleichkommende Geldbuße, welche jedoch niemals weniger als
10 Thaler betragen darf, verwirkt.
Die Steuer selbst ist von der Strafe unabhängig zu entrichten.
Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener zur Vollziehung ge- enderie
brachter oder gesetzlich vollziehbarer Verurtheilung, tritt eine dem acht-
fachen Betrage der Steuer gleichkommende Strafe, welche jedoch nicht
weniger als 25 Thaler betragen darf, ein.