Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf 
anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des auslaͤn- 
dischen, inlaͤndischen oder vereinslaͤndischen Ursprungs allgemein gelegt sind. 
ILI. Hin sichtlich der inlãndischen und vereinsländischen 
Erzengnisse. « 
1) Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenstaͤnden, welche nur 
durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen andern Ver- 
einsstaat oder nach dem Auslande gefuͤhrt zu werden, duͤrfen innere 
Steuern weder fuͤr Rechnung des Staates, noch für Rechnung von Kom- 
munen oder Korporationen erhoben werden. 
2) Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervor- 
bringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ru- 
henden inneren Steuern beizubehalten, zu verändern oder aufzuheben, 
sowie neue Steuern dieser Art einzuführen, jedoch sollen 
a) dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inlandische und gleich- 
namige vereinsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, 
Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein), Taback, Mehl und andere 
Mühlen-Fabrikate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren 
und Fett gelegt werden dürfen. Auch wird man sich, 
b) soweit nöthig, über bestimmte Satze verständigen, deren Betrag 
bei Abmessung der Steuern nicht überschritten werden soll. 
3) Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer hiernach 
zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Be- 
handlung dergestalt Statt finden, daß das Erzeugniß eines andern 
Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigern 
Weise, als das inländische oder als das Erzeugniß der übrigen Ver- 
einsstaaten, besteuert werden darf. In Gemahheit dieses Grundsatzes 
wird Folgendes festgesetzt: 
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine 
innere Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische 
Erzeugniß nicht besteuern. Jedoch soll auSnahmsweise denjenigen 
Vereinsstaaten, in welchen kein Wein erzeugt wird, freistehen, 
eine Abgabe von dem vereinsländischen Weine nach den besonders 
getroffenen Verabredungen zu erheben. 
b) Diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Kon- 
sumtions-Gegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der
	        
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