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Am Vormittage des zweiten Tages werden jedem Kandidaten zwölf, am
Nachmittage desselben Tages sechs und am Vormittage des dritten Tages wiederum
zwölf schriftliche Fragen zur schriftlichen Beantwortung aufgegeben, und am
Nachmittage des dritten Tages erhält derselbe noch einen Rechtsfall schriftlich
vorgelegt, dessen Entscheidung mit Gründen er alsbald auszuarbeiten hat.
Jenc dreißig Fragen sind aus allen Theilen der Rechtowissenschaft zu
wählen. In die Wahl derselben und die Wahl des Rechtsfalls theilen sich
die Kommissarien. Soweit die Fragen lateinisch sind, werden sie lateinisch be-
antwortet. Die den Kandidaten bestimmte Arbeitszeit ist fünf Stunden Vor-
mittags, drei Stunden Nachmittags.
. 6.
Wenn mehr als vier Kandidaten zu pruͤfen sind, so wird das Geschaͤft
auf vier Tage in der Regel dergestalt vertheilt, daß die muͤndliche Pruͤfung
mit der ersten Abtheilung der Kandidaten gleich am ersten Tage, mit der
zweiten Abtheilung aber erst am vierten Tage erfolgt, waͤhrend am zweiten
und dritten Tage saͤmmtlichen Kandidaten gleichzeitig die schriftlichen Fragen
und der Rechtsfall vorgelegt werden.
. 7.
Der Gang und die Ergebnisse des mündlichen Eramens werden von dem
Sekretär summarisch prokokollirt; auch muß der Sekretär gegenwärtig bleiben,
während die schriftlichen Fragen beantwortet und der aufgegebene Rechtsfall
auögearbeitet werden, um darauf zu sehen, daß die Kandidaten sich nicht un-
tereinander über die Arbeit benehmen und sich, das Nachschlagen im Corpus
juris civ ilis ausgenommen, keiner fremden Hülfsmittel bedienen.
. B.
Die Pruͤfungs-Kommissare fassen uͤber jeden Kandidaten einen befondern
Bericht gemeinschaftlich ab, dessen Original an diejenige Regierung, bei wel-
cher die Prüfung Statt gefunden hat, gelangt.
Die Censur-Zeugnisse werden ebenfalls von derjenigen Regierung beschlossen
und ausgefertigt, bei der das Cxamen vor sich gegangen ist, und der andern
Regierung wird eine Abschrift davon nebst den Prüfungs-Akten mitgcetheilt, jedoch
gehen die Kommissions-Akten nach genommener Einsicht an erstere wieder zurück.
Die Censur wird nach vier Graden ertheilk:
auögezeichnet guk,
guta.
ziemlich gukt,
nothdürftig ausreichend.