Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Am Vormittage des zweiten Tages werden jedem Kandidaten zwölf, am 
Nachmittage desselben Tages sechs und am Vormittage des dritten Tages wiederum 
zwölf schriftliche Fragen zur schriftlichen Beantwortung aufgegeben, und am 
Nachmittage des dritten Tages erhält derselbe noch einen Rechtsfall schriftlich 
vorgelegt, dessen Entscheidung mit Gründen er alsbald auszuarbeiten hat. 
Jenc dreißig Fragen sind aus allen Theilen der Rechtowissenschaft zu 
wählen. In die Wahl derselben und die Wahl des Rechtsfalls theilen sich 
die Kommissarien. Soweit die Fragen lateinisch sind, werden sie lateinisch be- 
antwortet. Die den Kandidaten bestimmte Arbeitszeit ist fünf Stunden Vor- 
mittags, drei Stunden Nachmittags. 
. 6. 
Wenn mehr als vier Kandidaten zu pruͤfen sind, so wird das Geschaͤft 
auf vier Tage in der Regel dergestalt vertheilt, daß die muͤndliche Pruͤfung 
mit der ersten Abtheilung der Kandidaten gleich am ersten Tage, mit der 
zweiten Abtheilung aber erst am vierten Tage erfolgt, waͤhrend am zweiten 
und dritten Tage saͤmmtlichen Kandidaten gleichzeitig die schriftlichen Fragen 
und der Rechtsfall vorgelegt werden. 
. 7. 
Der Gang und die Ergebnisse des mündlichen Eramens werden von dem 
Sekretär summarisch prokokollirt; auch muß der Sekretär gegenwärtig bleiben, 
während die schriftlichen Fragen beantwortet und der aufgegebene Rechtsfall 
auögearbeitet werden, um darauf zu sehen, daß die Kandidaten sich nicht un- 
tereinander über die Arbeit benehmen und sich, das Nachschlagen im Corpus 
juris civ ilis ausgenommen, keiner fremden Hülfsmittel bedienen. 
. B. 
Die Pruͤfungs-Kommissare fassen uͤber jeden Kandidaten einen befondern 
Bericht gemeinschaftlich ab, dessen Original an diejenige Regierung, bei wel- 
cher die Prüfung Statt gefunden hat, gelangt. 
Die Censur-Zeugnisse werden ebenfalls von derjenigen Regierung beschlossen 
und ausgefertigt, bei der das Cxamen vor sich gegangen ist, und der andern 
Regierung wird eine Abschrift davon nebst den Prüfungs-Akten mitgcetheilt, jedoch 
gehen die Kommissions-Akten nach genommener Einsicht an erstere wieder zurück. 
Die Censur wird nach vier Graden ertheilk: 
auögezeichnet guk, 
guta. 
ziemlich gukt, 
nothdürftig ausreichend.
	        
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