Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

208 
Wenn die Ergebnisse der Pruͤfung keinem einzelnen dieser vier Grade voͤl- 
lig entsprechen, so können zwei einander nächste Grade in dem Censur-Zeug- 
nisse verbunden werden. 
S. 10. 
Die Dicdten und Reisekosten der Kommissarien werden aus Grohherzog- 
licher Landschaftskasse vergütet. Die Rechts-Kandidaren haben dazu nichts 
beizutragen, sondern nur die in dem Sportelgesetz bestimmten Prufungs-Ge- 
bühren zu entrichten. 
S. 11. 
Jede Regierung hat sämmtliche ertheilte Censuren in eine übersichtliche 
Tabelle zu bringen, die alle im Großherzogthume eraminirten Rechts-Kandi- 
daten umfassen muß. 
II. Nachdem die Gerichtsbarkeit über das Patrimonial-Amt Völkers- 
hausen von deren biöherigem Inhaber, Sr. Durchlaucht dem Herrn Landgrafen 
Friedrich von Hessen, nebst allen damit verbundenen Rechten und Lasten, an 
des Durchlauchtigsten Großherzogs, Koönigliche Hoheit, abgetreten und höchsten 
Orts beschlossen worden ist, den Voôlkershauser Gerichtsbezirk vom 1. Oktober 
dieses Jahres an mit dem Großherzoglichen Amte Vacha zu vereinigen: so 
wird dieses hierdurch zu Jedermanns Kenntniß gebracht. 
Eisenach den 21. Juli 1841. 
Großherzoglich Sächnsche Landesregierung. 
Wittich. 
III. Den Inhabern der Meyerschen Zaun= und Pfahl-Gerichte zu Allstedt 
und Wolferstedt und des Wahlschen Erbgerichts zu Allstedt ist bis auf Widerruf 
eine Vereinigung dieser drei Gerichtsstellen in der Weise gestattet worden, daß 
das vereinigte Gericht den Namen 
„Gericht zu Allstedt“ 
führen und in der Wohnung des Justitiars, Amts-Advokaten Bohm zu Alsstedt, 
seinen Sitz haben soll, was hierdurch zu Jedermanns Nachricht und Nachach- 
tung bekannt gemacht wird. 
Weimar den 3. August 1841. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
Chr. Fr. C. von Mandelsloh.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.