Uegierungs Glatt
Großherzogthu m
Sachsen Weimar-Eisenach.
Weimar 1841. Nummer 17. 29. September.
Bekanutmachungen.
I. Mit höchster Genehmigung wird andurch nachstehende Normativ-Ver-
fügung für alle Gerichtsstellen und Kameral-Rezepturen des Großherzogthumes,
mit Ausschluß der vormals Königlich Preußischen Gebietstheile, die Beitreibung
rückständiger Kameral-Gefälle betreffend, zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
1.
Den sämmtlichen Kameral-Rezepturbehörden (Rentämtern, Forstgelder-
Einnahmen 2c.) des Großherzogthumes, mit Ausnahme der vormals Königlich
Preußischen Gebietstheile, bleibt, nach den seither rechtsgültig hierüber be-
standenen Normen, auch ferner nachgelassen, wegen aller Kameral-Gefalle und
sonstigen dinglichen Forderungen des Kammer-Fiskus die Schuldner, soweit
von diesen die Rechtsverbindlichkeit zu Berichtigung der fraglichen Kammer-
gefälle und dinglichen Forderungen nicht in Abrede gestellt wird, erequiren
zu lassen, d. h. an die Zahlung bezüglich Ablieferung durch den Diener der
Rezeptur-Behörde selbst, oder durch den zu beauftragenden Diener des nach-
sten Justiz-Amtes mit der im I. 162 Nr. 10 des Sportelgesetzes vom 1. De-
zember 1840 festgestellten Erinnerungsgebühr einmal, nöthigen Falles auch
zweimal, erinnern zu lassen.
2.
Bei betagten Forderungen erfolgt diese Exequirung ohne Weiteres nach
Ablauf des Erfüllungs-Termines, bei solchen betagten Forderungen aber, die
einen bestimmten Leistungs-Termin nicht haben, nach Statt gefundener frucht-
loser Aufforderung zur Erfüllung.