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3. .
ZwischeudererstenundzweitenErinnerung(Exekutionö-Eintegung)sollindek
Regel ein Zeitraum von drei Tagen inne liegen; es bleibt jedoch dem Ermessen
der Kameral-Rezepturbehörden überlassen, diese Frist nach Befinden zu verlängern.
4
Die Rezeptur-Behörden haben den von ihnen zur Exekution beauftragten Die-
nern jedesmal eine schriftliche Verordnung einzuhändigen, in welcher zugleich der
Betrag der Erekutions-Gebühr angegeben ist, und durch deren Vorzeigung die Die-
ner sich bei den Schuldnern zu Vornahme der Exekution zu legitimiren haben.
5
Wird von einem Schuldner die Entrichtung der Erinnerungsgebühr verwei-
gert, so ist die zur Exequirung beauftragte Person, um zu dieser Gebühr zu gelan-
gen, berechtigt, unter Zuziehung Einer Ortsgerichts-Person dem Schuldner ein
Pfand abzunehmen, welches der Gerichtsbehörde sofort zu überliefern und von
dieser sodann, auf Antrag des Dieners, zu dessen Befriedigung, unter Beobachtung
der sonstigen diesfalls bestehenden gesetzlichen Vorschriften, zu verdußern ist.
6
Ist auch die zweite Erinnerung (Erekutions-Einlegung) erfolglos geblieben,
so sind die Reste der betreffenden Gerichtsbehörde zur erekutivischen Beitreibung,
mittelst Abnahme von Hülfs-Objekten und deren Versilberung, anzuzeigen.
7.
Auf die Requisition der Rezeptur-Behörden haben die Gerichtsbehörden,
wenn die Schuldner auf die zu erlassende gerichtliche Zahlungsauflage in der
bestimmten Frist weder Zahlung leisten noch gegen die Verbindlichkeit
dazu Einwendungen vorbringen, die Auspfändung der Schuldner sofort und
ohne Anstand zu verfügen.
Weimar und Eisenach den 11. Mai 1841.
Grosherzoglich Sächsische Sandesregierungen und
Großherzoglich Sächsische Kammer.
von Mandelsloh. Wittich. von Fritsch.
Normativ-Verfügung
für alle Gerichtsstellen und Kameral-
Rezepturen des Großherzogthumes, mit
Ausschluß der vormals Königlich Preußi-
schen Gebietstheile, die Beitreibung rück-
ständiger Kameral-Gefüälle betreffend.