Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

219 
II. Nachtraͤglich zu unserer Bekanntmachung vom 80. Juni dieses Jahres 
(Seite 174 dieses Blattes) bringen wir hierdurch zur oͤffentlichen Kenntniß, daß 
die Personen-Tare 
zwischen Tann und Geisa auf 20 Kreuzer oder 5 Silbergroschen 
9 Pfennige, und 
zwischen Tann und Buttlar auf 80 Kreuzer oder 8 Silbergroschen 
6 Pfennige 
ermaͤßigt worden ist. 
Weimar den 14. August 1841. 
Großherzoglich Sächsische SOber-Postinspektion. 
F. von Schwendler. 
III. Es ist fuͤr noͤthig erachtet worden, die Knechte der Frachtfuhrleute 
und Lohnkutscher, welche ohne eigene Legitimation und nur unter Bürgschaft 
ihrer Dienstherren zu reisen pflegen, einer sorgfaltigern polizeilichen Beaufsich- 
tigung als bisher zu unterwerfen. 
Auf höchsten Befebl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
daher hierdurch verordnet: 
1) die Knechte fremder Frachtfuhrleute und Lohnkutscher haben sich in Zu- 
kunft, wenn sie das Großherzogthum betreten, durch Reisepässe, oder 
durch von ihrer Heimathebehörde ausgestellte Dienstbücher gehörig zu 
legitimiren, widrigenfalls sie das hiesige Land sofort wieder verlassen 
müssen; 
2) sämmtliche Polizei-Unterbehörden des Großherzogthumes werden hier- 
durch angewiesen, die einpassirenden Knechte auswartiger Frachtfuhr= 
leute und Lohnkutscher 2c. einer Beaufsichtigung in der angedeuteten 
Beziehung zu unterwerfen, ihnen die Reise-Legitimation abzufordern 
und dieselben, wenn sie letztere nicht in genügender Art besitzen, über 
die Landesgrenze zurückzuweisen; 
3) damit jedoch die auswärtigen Fuhrleute und Sohnkutscher Zeit und 
Gelegenheit erhalten, sich mit gegenwärtiger Verordnung bekannt zu 
machen und sich vor Schaden zu hüten, soll dieselbe erst vom u. Januar 
1842 an in Kraft treten. 
Weimar den 17. August 1841. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.