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II. Nachtraͤglich zu unserer Bekanntmachung vom 80. Juni dieses Jahres
(Seite 174 dieses Blattes) bringen wir hierdurch zur oͤffentlichen Kenntniß, daß
die Personen-Tare
zwischen Tann und Geisa auf 20 Kreuzer oder 5 Silbergroschen
9 Pfennige, und
zwischen Tann und Buttlar auf 80 Kreuzer oder 8 Silbergroschen
6 Pfennige
ermaͤßigt worden ist.
Weimar den 14. August 1841.
Großherzoglich Sächsische SOber-Postinspektion.
F. von Schwendler.
III. Es ist fuͤr noͤthig erachtet worden, die Knechte der Frachtfuhrleute
und Lohnkutscher, welche ohne eigene Legitimation und nur unter Bürgschaft
ihrer Dienstherren zu reisen pflegen, einer sorgfaltigern polizeilichen Beaufsich-
tigung als bisher zu unterwerfen.
Auf höchsten Befebl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
daher hierdurch verordnet:
1) die Knechte fremder Frachtfuhrleute und Lohnkutscher haben sich in Zu-
kunft, wenn sie das Großherzogthum betreten, durch Reisepässe, oder
durch von ihrer Heimathebehörde ausgestellte Dienstbücher gehörig zu
legitimiren, widrigenfalls sie das hiesige Land sofort wieder verlassen
müssen;
2) sämmtliche Polizei-Unterbehörden des Großherzogthumes werden hier-
durch angewiesen, die einpassirenden Knechte auswartiger Frachtfuhr=
leute und Lohnkutscher 2c. einer Beaufsichtigung in der angedeuteten
Beziehung zu unterwerfen, ihnen die Reise-Legitimation abzufordern
und dieselben, wenn sie letztere nicht in genügender Art besitzen, über
die Landesgrenze zurückzuweisen;
3) damit jedoch die auswärtigen Fuhrleute und Sohnkutscher Zeit und
Gelegenheit erhalten, sich mit gegenwärtiger Verordnung bekannt zu
machen und sich vor Schaden zu hüten, soll dieselbe erst vom u. Januar
1842 an in Kraft treten.
Weimar den 17. August 1841.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.