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druͤcklich und unter Anfuͤhrung des Grundes die Untheilbarkeit der so wieder
zusammengebrachten Grundstuͤcke anzumerken.
Sollte dennoch die Wiederzerschlagung eines solchen Grundstuͤcks gewuͤnscht
werden, so ist dazu die hoͤchste Genehmigung Sr. Koͤniglichen Hoheit, des
Großherzogs, als des Grundherrn, erforderlich, welche jedoch nur in außerordentlichen
Fällen ertheilt werden wird, und auch dann nur gegen Nachzahlung
des bei der frühern Wiedervereinigung nicht erhobenen Lehngeldes Statt
haben kann.
3.
Auf diejenigen Grundstücke, welche gesetzlich unter 1/4 Acker getheilt werden
dürfen, wie Gärten, Krautländer und Grasflecke — unter welchen letzteren
jedoch Wiesen nicht zu verstehen sind — erstreckt sich die Begünstigung
der Lehngelderbefreiung, wie sie zum Besten der Landwirthschaft in den in unseren
oben gedachten Bekanntmachungen bezeichneten Fällen ausnahmsweise eintritt,
überall nicht.
Sämmtliche Justiz-Unterbehörden und Rentämter des Großherzogthumes
haben sich hiernach zu achten.
Weimar den 21. September 1841.
Großherzoglich Söchsische Kammer.
Hercher.
II. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
bringen wir die unter A, B und C angehängten Formulare nebst folgenden
naheren Bestimmungen, die Heimathsscheine betreffend, zur öffentlichen Kenntniß,
mit der Anweisung an die betroffenen Behörden, sich allenthalben genau
danach zu achten:
1) in der Regel sind die Heimathsscheine nur auf die Dauer von 3 bis
5 Jahren auszustellen. In besonderen Fällen aber kann die Ausstellung
ausnahmsweise auf längere Zeit, z. B. auf die Dauer einer übernommenen
Pachtung, geschehen.
Ein abgelaufener Heimathsschein kann, wenn kein Bedenken entgegen
steht, verlängert werden.
2) von dem Tage an, mit welchem die Gültigkeit eines Heimathsscheins
für erloschen zu achten ist, tritt, hinsichtlich des Inhabers desselben
lediglich die durch jenen aufgehobene Wirksamkeit der Bestimmungen
der Landesgesetze, bezüglich der Staatsverträge, über die Heimathsver=