Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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druͤcklich  und  unter  Anfuͤhrung  des  Grundes  die  Untheilbarkeit  der  so  wieder
zusammengebrachten  Grundstuͤcke  anzumerken.

Sollte  dennoch  die  Wiederzerschlagung  eines  solchen  Grundstuͤcks  gewuͤnscht
werden,  so  ist  dazu  die  hoͤchste  Genehmigung  Sr.  Koͤniglichen  Hoheit,  des
Großherzogs,  als  des  Grundherrn,  erforderlich,  welche  jedoch  nur  in  außerordentlichen
  Fällen  ertheilt  werden  wird,  und  auch  dann  nur  gegen  Nachzahlung
  des  bei  der  frühern  Wiedervereinigung  nicht  erhobenen  Lehngeldes  Statt
haben  kann.

3.

Auf  diejenigen  Grundstücke,  welche  gesetzlich  unter  1/4  Acker  getheilt  werden
  dürfen,  wie  Gärten,  Krautländer  und  Grasflecke  —  unter  welchen  letzteren
  jedoch  Wiesen  nicht  zu  verstehen  sind  —  erstreckt  sich  die  Begünstigung
der  Lehngelderbefreiung,  wie  sie  zum  Besten  der  Landwirthschaft  in  den  in  unseren
  oben  gedachten  Bekanntmachungen  bezeichneten  Fällen  ausnahmsweise  eintritt,
  überall  nicht.

Sämmtliche  Justiz-Unterbehörden  und  Rentämter  des  Großherzogthumes
haben  sich  hiernach  zu  achten.

Weimar  den  21.  September  1841.

Großherzoglich  Söchsische  Kammer.
Hercher.

II.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
bringen  wir  die  unter  A,  B  und  C  angehängten  Formulare  nebst  folgenden
naheren  Bestimmungen,  die  Heimathsscheine  betreffend,  zur  öffentlichen  Kenntniß,
  mit  der  Anweisung  an  die  betroffenen  Behörden,  sich  allenthalben  genau
danach  zu  achten:

1)  in  der  Regel  sind  die  Heimathsscheine  nur  auf  die  Dauer  von  3  bis
5  Jahren  auszustellen.  In  besonderen  Fällen  aber  kann  die  Ausstellung
ausnahmsweise  auf  längere  Zeit,  z.  B.  auf  die  Dauer  einer  übernommenen
  Pachtung,  geschehen.

Ein  abgelaufener  Heimathsschein  kann,  wenn  kein  Bedenken  entgegen
steht,  verlängert  werden.

2)  von  dem  Tage  an,  mit  welchem  die  Gültigkeit  eines  Heimathsscheins
für  erloschen  zu  achten  ist,  tritt,  hinsichtlich  des  Inhabers  desselben
lediglich  die  durch  jenen  aufgehobene  Wirksamkeit  der  Bestimmungen
der  Landesgesetze,  bezüglich  der  Staatsverträge,  über  die  Heimathsver=