Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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III. Vom Branntwein. 
1) In Preußen, Sachsen und dem Thüringischen Vereine. 
2) In Baiern, rechts des Rheins. 
3) In Württemberg. 
4) In Kurhessen. 
IV. Bom Malze. 
1) In Baiern, rechts des Rheins. 
2) In Württemberg. 
V. Von Dabaks-Blättern und Fabrikaten. 
In Preußen, Sachsen, Kurhessen und dem Thüringischen Vereine. 
Die Betrage der im Thüringischen Vereine und folglich auch im Groß- 
herzogthume, mit Ausnahme des Vordergerichts Ostheim, zu erhebenden Ueber- 
gangsabgaben sind auf der Anlage verzeichnet und werden künftig in einem 
Anhange zu dem, alle drei Jahre erscheinenden Vereins-Zolltarife den Gegen- 
ständen, worauf sie gelegt sind, und ihrem Betrage nach bekannt gemacht 
werden. 
* 
In Bezug auf den Uebergangsverkehr mit Wein, Traubenmost und Tabak 
werden Preußen, Sachsen, Kurhessen und die zum Thüringischen Vereine ge- 
hörigen Staaten, und in Bezug auf den Uebergangsverkehr mit Branntwein 
und Bier Preußen, Sachsen und die zum Thüringischen Vereine gehörigen 
Staaten als ein Ganzes betrachtet. 
S#4. 
Von den innerhalb des Gesammt-Zollvereins erzeugten Gegenstanden, 
welche nur durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen andern 
Vereinsstaat oder in das Ausland geführt zu werden, dürfen Uebergangsab- 
gaben nicht erhoben werden. 
g. 5. 
Von allen ausländischen Erzeugnissen, von welchen auf die in der Zoll- 
ordnung vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein- 
oder Durchgangs-Gut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde 
des Zollvereins entweder bestanden haben oder derselben noch unterliegen, sol- 
len Uebergangsabgaben ebenfalls nicht erhoben werden. 
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