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g. 6.
Die Erhebung der Uebergangsabgaben von den damit betroffenen vereins-
ländischen Gegenständen erfolgt entweder bei einer dazu befugten Steuoerstelle
im Lande der Bestimmung, oder bei einer der zu diesem Zwecke errichteten
Erhebungsstellen an den Binnengrenzen.
S. 7.
Der Uebergang an den Binnengrenzen darf nur auf den dazu bestimmten
Straßen geschehen und bei den an diesen Straßen errichteten Erhebungsstellen
muß die Anmeldung erfolgen.
Diese Straßen und Hebestellen werden besonders bekannt gemacht.
S. 8.
Was in dem Zollgesetze vom 1. Mai 1838 in Bezug auf die Verpflich-
tung zur Entrichtung des Zolles (. 15), die Haftung der Waare (C. 16),
die Verjaährung der Abgabe (F. 17), und was ferner dort wegen der Ein-
richtungen zur Beaufsichtigung und Erhebung des Zolles (§§. 24, 25, 26,
27, 28, 29, 30, 31, 33, 38, 40) und in den hierher gehörigen Bestim-
mungen der Zollordnung vorgeschrieben ist, findet gleichmäßig auch auf die
Uebergangsabgaben Anwendung, jedoch mit dem Vorbehalte, daß
1) zwar auch rücksichtlich dieser Abgaben dasjenige gilt, was in dem Zoll-
gesetze und in der Zollordnung, in Bezug auf die Grenze gegen das
Ausland und wegen Inhaltung der von der Grenze bis zur Zollstelle
einzuschlagenden, besonders zu bezeichnenden Straßen vorgeschrieben ist,
daß aber die Bestimmungen wegen des Grenzbezirkes und der Binnen-
linie nur in sofern hier anwendbar sind, als da, wo in den zgollgesetz-
lichen Bestimmungen von der Zolllinie die Rede ist, dieses in Bezug auf
die Uebergangsabgaben von der Binnengrenze der betheiligten Vereins-
länder verstanden werden muß, daß ferner,
was dort hinsichtlich der Grenz-Zollämter vorgeschrieben ist, hier von
den zur Erhebung der Uebergangsabgaben an den Birnnengrenzen be-
stimmten Steuerstellen gilt, und daß
3) statt der im Zollgesetze und der Zollordnung gedachten Begleitscheine
bei dem Uebergangsverkehre besondere Abfertigungen (Uebergangsscheine)
ertheilt werden.
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