Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Ministerial-Bekaununtmachungen. 
I. Daß sich die Kurfürstlich Hessische Staatsregierung der zwischen 
Preußen, Sachsen und dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine br- 
stehenden Uebereinkunft wegen gleichmaßiger Besteuerung des Wein= und Tabak- 
Baues und des gegenseitigen freien Verkehrs mit Wein und Tabak (Vertrag 
zwischen Preußen, Sachsen und den Thüringischen Vereinsstaaten wegen gleicher 
Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 8. Mai d. J., Seite 201 des Regierungs- 
Blattes von diesem Jahre) auch ihrer Seits angeschlossen hat, wird hier- 
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 19. November 1841. 
Großherzoglich Sächfssches Winisterium der 
auswärtigen T# gelegenheiten. 
C. W. Freiherr von Fritsch. 
II. Nach einer unter den dem Thüringischen Zoll= und Handels-Ver- 
eine angehörigen Staaten getroffenen Vereinigung wird hierdurch in Bezug auf 
den Verkehr mit Spielkarten — vorbehaältlich überall der Vorschriften des 
Gesetzes über das Spielkarten-Monopol im Großherzogthume vom 2. Januar 
1884 und der nachträglichen Verordnung dazu vom 20. November 1840 — 
in weiterer Ausführung der Bestimmungen §I§. 8 und 10 des Zollgesetzes vom 
1. Mai 1838 hierdurch festgesetzt: 
1. 
Die Versendung von Spielkarten in andere Vereinsstaaten, in welchen 
deren Einfuhr erlaubt ist, darf, auch wenn dabei keine Durchfuhr durch ein 
Vereinöland eintritt, wo ein Spielkarten-Monopol besteht, nur mit Begleit- 
schein geschehen. 
2. 
Bei ohne betrügerische Absicht erfolgten Verletzungen des Verschlusses an 
amtlich abgefertigten Spielkarten tritt, bei Unanwendbarkeit der im Zoll- 
Strafgesetze vom 1. Mai 1838, 5. 16, vorgeschriebenen Strafe, eine Ord- 
nungsstrafe von 1 bis 10 Thaler — F. 17 jenes Gesetzes — ein. 
3. 
Bei stattfindenden Spielkarten-Versendungen hat auch der jedeömalige 
Waarenführer, sofern er nicht schon unter gesetzlicher Kautions-Leistung Be-
	        
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