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gleitschein-Ertrahent ist, durch Mitunterschrift des Begleitscheins sich den ge-
setzlichen Strafen für den Fall einer hinsichtlich des von ihm übernommenen
Waaren-Transports vorkommenden Ordnungswidrigkeit zu unterwerfen.
Weimar den 22. November 1841.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Freih. von Gersdorff.
Bekanutmachungen.
I. Da bei Gerichtsstellen in den vormals Königlich Sachsischen Gebiets-
theilen die s. g. Handelsbücher oder Handels-Protokolle zugleich die Stelle
der Konsens-Bücher oder Konsens-Protokolle, auch da wo letztere im Uebrigen
abgesondert geführt worden sind, insoweit vertreten haben, als die nach der
Vorschrift im §. 7 ad Tit. XILII der Erladut. Prozeß-Ordnung erforderliche
Eintragung vorbehaltener Hypotheken nur in den Handelsbüchern oder
Handels-Protokollen bei Bestätigung der Veräußerung geschehen ist: so erin-
nern wir die betroffenen Gerichtsstellen daran, nicht nur überhaupt bei jeder
vorkommenden Uebereignung oder Verpfändung von Immobilien, sondern ins-
besondere auch — mit Beziehung auf die bevorstehende Herstellung von Real-
Hypothekenbüchern — bei Anlegung eines jeden Foliums in solchen dergleichen
reservirte und in den Handelsbüchern oder Protokollen bemerkte Hypotheken
gebührend zu berücksichtigen, bezüglich nach Vorschrift des §. 362 des Pfand-
gesetzes (§. 86 der Ausführungsverordnung) auf das anzulegende Real-Folium
mit überzutragen.
Weimar den 15. Oktober 1841.
Großherzoglich Söächßsche Lanudesregierung.
von Müller.
II. In dem, unserer Bekanntmachung vom 14. d. M. mit angehängten
Heimathsschein- Formular B (S. 224 des Regierungs-BlatteS von diesem
Jahre) müssen die, aus Versehen stehen gebliebenen, eine Wiederholung ent-
haltenden, Schlußworte des Satzes 3 (S. 225) „oder in ein wirkliches Kom-
munal-Amt in einem andern Staate“ wegfallen.
Weimar den 23. Oktober 1841.
— Saͤch sische Dandes- Direktion.
F. von Schwendler.