Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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III. Mit hoͤchster Genehmigung wird die Bekanntmachung vom 27. 
Februar v. J. (Regierungs-Blatt vom Jahre 1840 Seite 74) wegen der 
aus der Landes-Brandversicherungs-Kasse zu leistenden Tronsport-Kosten- 
Vergütung bei dem Ausfahren der Wasserzubringer dahin vervollständigt, daß 
eine solche Vergütung nur dann in Anspruch genommen werden darf, wenn 
vom Stations-Orte aus neben dem Zubringer noch eine oder mehre besondere 
Spritzen an den Brandort gefahren und nach obrigk eitlicher Bescheini- 
gung auch wirklich am letztern Orte angekommen und zur Hülfs- 
leistung dargeboten worden sind. 
Ferner soll, höchster Anordnung zufolge, in Bezug auf die Bestimmung 
unter Ziffer 4 der Bekanntmachung vom 6. August v. J. (Regierungs-Blatt 
v. J. 1840 Seite 155) zur Unterhaltung derjenigen Zubringer, welche bloß 
zum Gebrauche am Stations-Orte selbst, nicht auch zum Verfahren an an- 
dere Orte bestimmt sind, ein Zuschuß aus der Brand-Versicherungskasse künf- 
tig nicht geleistet werden. 
Die betheiligten Stadträthe und Ortsvorstände haben hiernach bei Auf- 
stellung der jährlichen Berechnungen über die aus der Brand-Versicherungskasse 
an ihre Kommun-Kassen zu erstattenden Transport= und Unterhaltungs-Kosten 
für die zum Verfahren an andere Orte bestimmten Wasserzubringer das Er- 
forderliche wahrzunehmen. 
Weimar den 6. November 1841. 
Großherzoglich Sächüssche Landes-Oirektion. 
F. von Schwendler.
	        
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