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. 3.
Eine besondere Aufnahme in die Anstalt findet nicht Statt. Die Mit-
gliedschaft nimmt vielmehr für jeden Theilhaber (K. 2) sofort mit dem Tage
seiner Anstellung ihren Anfang.
g. 4.
Die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Anspruͤche an die
Anstalt erlöschen mit dem Tage, an welchem ein Schullehrer im Disziplinar=
Wege oder in Folge einer gerichtlichen Untersuchung seines Amtes entsetzt oder
enturlaubt wird.
Der freiwillige Austritt aus dem Vereine ist nicht gestattek, ausgenom-
men wenn ein Mitglied sich unter Aufgebung seines Schullehrer-Amtes cinem
anderweitigen Lebensberufe zuwendet oder eine Anstellung im Auslande an-
mimmt; in beiden Fällen geht dieses Mitglied seiner Ansprüche an den Fiskus,
sowie der geleisteten Beiträge und Antriktsgelder verlustig.
Dagegen tritt bei Schullehrern, welche wegen unverschuldeter Dienstun-
f4higkeit durch Alter oder Krankheit von ihrem Amte entlassen werden, in
ihrem Verhältnisse zu der Anstalt eine Veränderung nur dann ein, wenn sie
unverheirathet sind und keine Pensionsberechtigten Kinder haben, in welchem
Falle sie ausnahmsweise Befreiung von den jährlichen Beiträgen zur Anstalt
genießen sollen.
Zweiter AUbschnitt.
Von den Mitteln zur Begründung und Erhaltung der Anstalt.
#5.
Jedes Mitglied zahlt
a) ein Antrittsgeld von zehen Thalern, welche vierzehen Tage nach dem
Eintritte in das Amt baar zu erlegen oder von da an neben der Aus-
stellung eines Schuldscheins mit vieren vom Hundert zu verzinsen sind.
Diese Zinsen werden halbjaährig mit den laufenden Beiträgen ent-
richtet.
Die Antrittsgelder müssen jedoch in den ersten vier Jahren der
Dienstzeit getilgt seynn. Bei dem Ableben des Schullehrers vor Ablauf
dieser vier Jahre wird der Rest nebst den etwa rückständigen Zinsen
von dem Begräbnißgelde (§. 8) gekürzt. .
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